StP 76 Nr. 6 Forderungsverzichte von Beteiligten bei Sanierungen

1. Allgemeines

Forderungsverzichte und à-fonds-perdu-Leistungen durch Dritte oder Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die Forderungsverzichten von Dritten gleichkommen, sind sogenannte echte Sanierungserträge und damit gewinnsteuerwirksam.

Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die im Zuge der Sanierung handelsrechtlich erfolgswirksam über die Erfolgsrechnung oder das Sanierungskonto gebucht werden, sind grundsätzlich gleich zu behandeln wie Forderungsverzichte Dritter. Der Gesellschaft erwächst dadurch ein erfolgswirksamer Vermögenszugang. Alle zulasten dieses echten Sanierungsertrags vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstelllungen gelten als steuerlich erfolgt.

Im Sinn einer Ausnahme gelten Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen zulasten des durch Forderungsverzicht von Anteilsinhabern entstandenen Sanierungsertrags in den beiden folgenden Fällen als steuerlich nicht erfolgt, so dass sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften steuerwirksam nachgeholt werden können:

  • wenn und soweit Darlehen von Anteilsinhabern vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt wurden;

  • bei Darlehen von Anteilsinhabern, die erstmalig oder zusätzlich wegen schlechten Geschäftsganges gewährt wurden und unter den gleichen Umständen von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wären.

Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die direkt in das Eigenkapital der Gesellschaft gebucht werden, sind aufgrund der handelsrechtlichen Verbuchung immer gewinnsteuerneutral. Solche Forderungsverzichte stellen Kapitaleinlagen dar.

2. Steuerliche Behandlung

Sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der Direkten Bundessteuer gelangt das Kreisschreiben Nr. 32a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. Januar 2025 zur Anwendung.



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