StP 38 Nr. 2 Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder

1. Allgemeines

Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem ein Wertzufluss als Einkommen zu versteuern ist, wird grundsätzlich darauf abgestellt, wann der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch auf einen Wertzufluss erworben hat, bzw. wann er über diesen wirtschaftlich und tatsächlich verfügen kann (vgl. StP 39 Nr. 3 Fälligkeit der Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge).
Massgebend für die Besteuerung ist somit der Zeitpunkt des Rechtsanspruches. Dieser entsteht mit dem rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde. Somit sind auch sämtliche, für verflossene Jahre gesprochenen Renten/Taggelder im Entscheidjahr zu besteuern. Im satzbestimmenden Einkommen ist gemäss § 38 StG lediglich eine Jahresrente zu berücksichtigen.

2. Berechnung steuerbares Einkommen / Satzbestimmung

2.1. Grundbeispiel

Rentenverfügung IV vom 30.06.2025, rückwirkend auf 01.03.2024
01.03.2024 bis 30.06.2025 Nachzahlung Renten Fr. 2'000.00 Fr. 32'000.00
01.07.2025 bis 31.12.2025 Invalidenrenten Fr. 2'000.00 Fr. 12'000.00
Total in Steuerperiode 2025 steuerbare Renten für 22 Monate Fr. 44'000.00

Satzbestimmendes Einkommen aus Rente (1 Jahr 12 x Fr. 2'000) Fr. 24'000.00

2.2. Beispiel Nachzahlung von unterschiedlichen Renten

Rentenverfügung IV vom 30.04.2025, rückwirkend auf 01.11.2022

IV-Rente steuerpflichtige Person
01.11.2022 bis 30.04.2024 Ganze Invalidenrente Fr. 2'218.00 Fr. 39'924.00
01.05.2024 bis 31.08.2024 Dreiviertels-Invalidenrente Fr. 1'664.00 Fr. 6'656.00
01.09.2024 bis 30.04.2025 Dreiviertels-Invalidenrente Fr. 1'664.00 Fr. 13'312.00
Total IV-Rente für 30 Monate Fr. 59'892.00

Kinderrente für Tochter
01.11.2022 bis 30.04.2024 Kinderrente Fr. 887.00 Fr. 15'966.00
01.05.2024 bis 31.08.2024 Kinderrente Fr. 666.00 Fr. 2'664.00
Total Kinderrente Tochter für 22 Monate Fr. 18'630.00

Kinderrente für Sohn
01.11.2022 bis 30.04.2024 Kinderrente Fr. 887.00 Fr. 15'966.00
01.05.2024 bis 31.08.2024 Kinderrente Fr. 666.00 Fr. 2'664.00
01.09.2024 bis 30.04.2025 Kinderrente Fr. 666.00 Fr. 5'328.00
Total Kinderrente Sohn für 30 Monate Fr. 23'958.00


Total Nachzahlung Fr. 102'480.00
./. Verrechnung ÖKK (Taggelder 01.11.2022 bis 15.11.2023) Fr. 49'872.65
./. Verrechnung mit Sozialen Diensten der Gemeinde (16.11.2023 bis 30.04.2025) Fr. 34'000.00
+ Verzugszins für 30 Monate Fr. 1'430.00
Total Überweisung Fr. 20'037.35

Total Anspruch vor Verrechnung mit Leistungen der Sozialen Dienste Fr. 54'037.35
Laufende Rente
01.05.2025 bis 31.12.2025 Dreiviertels-Invalidenrente Fr. 1'664.00 Fr. 13'312.00
01.05.2025 bis 31.12.2025 Kinderrente Sohn Fr. 666.00 Fr. 5'328.00
Total in Steuerperiode 2025 steuerbare Leistungen Fr. 72'677.35

Das satzbestimmende Einkommen wird aufgrund der verfügten und nicht der effektiven Nachzahlung bestimmt (exkl. Verrechnungsbeträge). Die Satzbestimmung muss für jede Rente separat berechnet werden.

Der Verzugszins wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung satzbestimmend ebenfalls auf einen Jahreszins umgerechnet (2C_415/2015 vom 31.03.2016).

38_2.png

In der Steuerperiode 2025 wird somit das Total Anspruch vor Verrechnung der Sozialen Dienste von Fr. 72'677.35 zum Satz von Fr. 44'273.80 besteuert.

Die Verrechnung der Sozialen Dienste wird bei der Nachzahlungsbesteuerung der Rente nicht mitberücksichtigt, da es sich um steuerfreie Leistungen handelt und in der Vorperiode von der Einkommenssteuer nicht erfasst wurde.


Ältere Versionen

Datei

Geändert

038-02-V2021-01.07.pdf

038-02-V2007-01.01.pdf

038-02-V2002-01.01.pdf