1. Restschuldversicherung
1.1. Einsatz von Restschuldversicherungen
Durch Abschluss einer Restschuldversicherung schützt sich der oder die Darlehensgebende vor einer Nichtrückzahlung des Darlehens im Falle des Todes oder Erwerbsunfähigkeit der oder des Darlehensnehmenden. In der Praxis werden Restschuldversicherungen meist in Verbindung mit Kleinkrediten oder anderen Bankkrediten ohne ausreichende Sicherheiten abgeschlossen.
Um das Darlehen abzusichern, schliesst der oder die Darlehensgebende – meist ein Kleinkreditinstitut oder eine kreditgewährende Bank – mit einer Versicherungsgesellschaft eine Risikoversicherung auf das Leben oder die Erwerbsfähigkeit der darlehensnehmenden Person ab. Im Todesfall entspricht die Versicherungssumme dem Darlehensbetrag zuzüglich der vereinbarten Darlehenszinsen und reduziert um die tatsächlich bezahlten Abzahlungsraten. Beim Tod der versicherten Person während der Dauer der Versicherung übernimmt die Versicherungsgesellschaft die noch ausstehende Restschuld und überweist diese direkt der versicherten Person, also dem oder der Darlehensgebenden.
Wenn die versicherte Person während der Vertragsdauer erwerbsunfähig wird, ist (in der Regel) ein Taggeld bzw. eine monatliche Rente versichert. Der Betrag entspricht der im Kreditvertrag vereinbarten monatlichen Abzahlungsrate. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt in diesem Fall anstelle der darlehensnehmenden Person die Pflicht zur periodischen Abzahlung aus dem Darlehensvertrag für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Mittlerweile können nicht mehr nur Kleinkredite, sondern auch Hypotheken zusätzlich durch eine Restschuldversicherung abgesichert werden. Je nach Versicherungsvertrag kann die Hypothek ebenfalls gegen die persönlichen Risiken Tod, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert werden. Bei Eintritt eines solchen Ereignisses wird der geschuldete Hypothekarzins für eine bestimmte Dauer von der Versicherungsgesellschaft übernommen.
1.2. Rechtliche Qualifikation der Restschuldversicherung und beteiligte Parteien
Rechtlich ist die Restschuldversicherung als nicht rückkaufsfähige Versicherung auf fremdes Leben im Sinne von Artikel 74 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zu qualifizieren.
Versicherungsnehmende Person ist der oder die Darlehensgebende, versicherte Person der oder die Darlehensnehmende. Die darlehensnehmende Person erlaubt dem oder der Darlehensgebenden bereits mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages, eine Risikoversicherung auf fremdes Leben abzuschliessen (die ausdrückliche Zustimmung der versicherten Person ist gemäss Art. 74 Abs. 1 VVG Gültigkeitserfordernis für den Abschluss einer Versicherung auf fremdes Leben). Die Schuldbefreiung im Risikofall (Tod oder Erwerbsunfähigkeit) ist Gegenstand der Vertragsbedingungen zwischen Darlehensgebenden und Darlehensnehmenden. Letztere sind aber nicht Vertragspartei der Restschuldversicherung.
Die versicherungsnehmende Person ist gleichzeitig Prämienschuldner bzw. Prämienschuldnerin und anspruchsberechtigte Person gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Die Prämie wird der darlehensnehmenden Person nicht separat weiterbelastet, sondern ist im allgemeinen Darlehenszins inbegriffen (Teil des Verwaltungskostensatzes bei Kreditinstituten). Die Anspruchsberechtigung kann von den Darlehensgebenden frei widerrufen werden.
Die meisten gewerbsmässigen Darlehensgebenden – namentlich die Kleinkreditinstitute – haben mit Versicherungsgesellschaften vorteilhafte Kollektivverträge abgeschlossen, welche eine Höchstversicherungssumme pro Darlehensnehmenden vorsehen.
2. Besteuerung von Todesfallleistungen
Die Versicherungsgesellschaft übernimmt beim Tod der darlehensnehmenden Person die per Todestag bestehende Restschuld und überweist den ausstehenden Darlehensbetrag direkt an den oder die Darlehensgebenden. Dadurch vermindern sich die Passiven im Nachlass der verstorbenen darlehensnehmenden Person.
Dabei handelt es sich nicht um eine Leistung aus Versicherungsvertrag an die darlehensnehmende Person bzw. deren Erben. Diese wird von Seiten der Versicherung an die begünstige Person, d.h. an den oder die Darlehensgebende erbracht. Die Befreiung von der Darlehensschuld hat ihren Grund im Kreditvertrag zwischen Darlehensgebenden und Darlehensnehmenden, der für den Todesfall den Untergang der Restschuld vorsieht.
Der Untergang der Schuld stellt einen Vermögenszufluss dar, der grundsätzlich als Einkommen der Erben betrachtet werden muss (§ 25 Abs. 1 Ziff. 6; Art. 23 lit. b DBG). Als einmalige Leistung bei Tod wird die Kapitalleistung mit einer gesondert vom übrigen Einkommen berechneten, vollen Jahressteuer erfasst (§ 39 Abs. 1 StG; Art. 38 DBG).
3. Besteuerung von periodischen Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit
Die (in der Regel monatlich) beglichenen Abzahlungsraten stellen Ersatzeinkünfte oder wiederkehrende Zahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile dar. Sie sind vollumfänglich zusammen mit dem übrigen Einkommen der darlehensnehmenden Person steuerbar.