1. Tatbestand
1.1. Voraussetzungen
Gemäss Artikel 153a Absatz 1 DBG und § 206a Absatz 1 StG haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
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die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
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sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
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sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
1.2. Anspruchsberechtigte Personen
Neben den Erben können auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter eine vereinfachte Nachbesteuerung beantragen.
1.3. Anzeigepflicht der Erben
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die vereinfachte Nachbesteuerung eine Anzeigepflicht der Erben voraus, die sich analog der Offenlegung bei der Selbstanzeige beurteilt (BGer 9C_42/2024; E. 4.2.3).
Die Offenlegung ist grundsätzlich an keine Formerfordernisse gebunden. In zeitlicher Hinsicht hat diese aber mit der letzten Steuererklärung per Todestag oder mit dem Erbschaftsinventar zu erfolgen. Auf die Offenlegung ist explizit hinzuweisen, d.h., die erstmalige, kommentarlose Deklaration ist nicht tatbestandsmässig.
2. Rechtsfolge
2.1. Bei Erfüllen der Voraussetzungen
Gemäss Artikel 153a Absatz 2 DBG und § 206a Absatz 2 StG wird die Nachsteuer für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Ausgleichszins nachgefordert.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger stirbt in 2026. Seine Erben legen bislang nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte des Erblassers offen. Die Nachbesteuerung umfasst die Steuerperioden 2023 bis 2025, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wurde der Erblasser mit seinem Ehepartner gemeinsam besteuert und betreffen die offengelegten Steuerfaktoren sowohl den Erblasser als auch seinen überlebenden Ehepartner, kommt die vereinfachte Nachbesteuerung nur in Bezug auf die Steuerfaktoren, die auf den Erblasser entfallen, zum Tragen.
2.2. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen
Diesfalls kommt es zu einer ordentlichen Nachbesteuerung gemäss Artikel 153 ff. DBG und § 204 ff. StG.