1. Höhe der Zinsen
1.1. Staats- und Gemeindesteuern
Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regierungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt.
Es gelten nachfolgende Zinssätze
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Zinsart |
ab 2025 |
2024 |
2017 bis 2023 |
2013 bis 2016 |
|---|---|---|---|---|
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Ausgleichszinsen (StP 189 Nr. 1 Ausgleichszinsen) |
1.0% |
1.0% |
0.2% |
0.5% |
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Rückerstattungszinsen (StP 195 Nr. 1 Rückerforderung bezahlter Steuern) |
1.0% |
1.0% |
0.2% |
0.5% |
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Verzugszinsen (StP 190 Nr. 1 Verzugszinsen) |
3.5% |
4.0% |
3.0% |
3.0% |
1.2. Direkte Bundessteuer
Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Höhe der Vergütungs- und Verzugszinssätze fest.
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Zinsart |
ab 2026 |
2025 |
2024 |
2020 bis 2021 |
|---|---|---|---|---|
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Vergütungszins in % |
0.0% |
0.75% |
1.25% |
0.0% |
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Verzugs-/Rückerstattungszins in % |
4.0 % |
4.5% |
4.75% |
4.0% |
2. Bezugslimiten
Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG). Von dieser Kompetenz hat der Regierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten festgesetzt:
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Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen;
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Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;
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Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;
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Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.