1. Allgemeines
Gemäss § 134 StG können Grundstückverluste, welche die steuerpflichtige Person im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr vorausgegangenen vier Kalenderjahren bei Veräusserungen von im Kanton Thurgau gelegenen Grundstücken erlitten hat, mit Grundstückgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung von Grundstückverlusten mit Grundstückgewinnen früherer Jahre ist dagegen nicht möglich.
Dies gilt für Grundstückverluste aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens natürlicher Personen sowie bei juristischen Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 4 – 8 StG von der ordentlichen Gewinnsteuerpflicht befreit sind (vgl. StP 126 Nr. 1 Steuerobjekt bei der Grundstückgewinnsteuer).
2. Verlustverrechnung bei Liegenschaften im Privatvermögen
Nur in der gleichen Thurgauer Gemeinde oder im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) erlittene Grundstückverluste können mit im Kanton Thurgau erzielten Grundstückgewinnen verrechnet werden. Hingegen können auf ausserkantonalen Liegenschaften erlittene Grundstückverluste nicht mit Grundstückgewinnen auf Privatliegenschaften im Kanton Thurgau verrechnet werden.
Eine Verrechnung von Betriebsverlusten und Gewinnungskostenüberschüssen (inkl. Schuldzinsenüberschüssen) mit Grundstückgewinnen des Privatvermögens ist in jedem Fall ausgeschlossen siehe Ziffer 7.2 und Ziffer 2 (vgl. StP 2 Nr. 13 Steuerausscheidung: Geschäftsgewinn und -vermögen Selbständigerwerbender ; StP 2 Nr. 20 Steuerausscheidung: Veräusserungsgewinne und -verluste von Grundstücken).
3. Verlustverrechnung bei Liegenschaften steuerbefreiter juristischer Personen
Gemäss Artikel 23 Absatz 4 StHG gilt bei subjektiv steuerbefreiten juristischen Personen im Sinn von Artikel 23 Absatz 1 lit. d-g und i geregelten juristischen Personen, dass diese für ihre Grundstücke der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 StHG gilt auch die bei juristischen Personen massgebende Verlustverrechnung gemäss § 83 StG sinngemäss. Weist daher eine veräussernde juristische Person im Veräusserungsjahr einen Gesamtverlust aus, so ist dieser mit dem erzielten Grundstückgewinn zu verrechnen.
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