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StP 46 Nr. 2 Wertpapiere ohne Kurswert

1. Berechnung Verkehrswert / Steuerwert 

1.1. Allgemeines

Gemäss § 46 Absatz 2 StG wird bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten ohne Kurswert der für die Vermögenssteuer massgebliche Verkehrswert (Steuerwert) geschätzt. Dabei werden für die Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen berücksichtigt. 

1.2. Berechnung Unternehmenswert

Zur Berechnung des Unternehmenswertes von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften wird in der Regel die Mittelwertmethode angewandt. Gemäss § 13 Absatz 2 StV entspricht dabei der Unternehmenswert dem Durchschnitt des je einfach gewichteten Ertrags- und Substanzwertes. Für die Berechnung des Ertragswertes ist gemäss § 13 Absatz 1 StV in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre massgebend. Der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgelegt.

Bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie bei Immobiliengesellschaften gilt als Unternehmenswert der Substanzwert. Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis.

Mit Ausnahme der Gewichtung von Substanz- und Ertragswert sowie des Kapitalisierungssatzes gelten im Übrigen die Bewertungsregeln gemäss Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008 „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Das Kreisschreiben steht auf der Homepage der SSK unter http://www.csi-ssk.ch als Download zur Verfügung.

2. Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen

Dem beschränkten Einfluss eines Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der beschränkten Übertragung von Gesellschaftsanteilen wird pauschal Rechnung getragen.

Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind steuerlich unbeachtlich.

Wird der Verkehrswert einer nichtkotierten Beteiligung nach dieser Steuerpraxis berechnet, kann der Titelinhaber unter bestimmten Vorbehalten einen Pauschalabzug von 30% geltend machen.

Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheit, Vinkulierung) von 30% kann auf Verlangen grundsätzlich für alle Beteiligungen bis und mit 50% gewährt werden (vgl. aber Ausnahmen in Ziff. 3. nachfolgend).

Bei einer Beteiligung von mehr als 50% kann nie ein Abzug beansprucht werden. Bei Ehegatten sind die entsprechenden Beteiligungsquoten zusammen massgebend.

Hat eine Gesellschaft Stimmrechtsaktien ausgegeben oder in ihren Statuten Stimmrechtsbeschränkungen vorgesehen, so wird die Quote von 50% nicht auf das Gesellschaftskapital, sondern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen.

Es gelten jeweils die Verhältnisse an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag.

3. Vorbehalte bei der Gewährung des Pauschalabzugs

3.1. Beherrschender Einfluss

Die Gewährung des Pauschalabzuges ist - zusätzlich zum Erfordernis, dass eine Beteiligung keinesfalls mehr als 50% beträgt - davon abhängig, dass der Steuerpflichtige mit seiner „Minderheitsbeteiligung“ über keinen beherrschenden Einfluss verfügt. In der Regel wird der Pauschalabzug bei Beteiligungen bis und mit 50% ohne näheren entsprechenden Nachweis, zugesprochen.

Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln, Vetorecht bei GmbH usw.), wird der Pauschalabzug nicht gewährt.

Von einem offensichtlich beherrschenden Einfluss wird beispielsweise ausgegangen, wenn:

  • ein Aktionär eine 40 % Beteiligung besitzt und zudem einziger Verwaltungsrat ist,

  • bei zwei Hauptaktionären mit einer Beteiligung von je 50%, für denjenigen mit dem Stichentscheid,

  • Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder Partnerinnen und Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Partnerschaft gemeinsam eine beherrschende Stellung zukommt (zusammengerechnete Beteiligung von über 50% an der entsprechenden Gesellschaft).

3.2. Auszahlung einer angemessenen Dividende

Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen wird nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende erhält.

Ob eine Dividende angemessen ist, wird anhand der Rendite im Verhältnis zum Verkehrswert des Beteiligungsrechts am Bewertungsstichtag beurteilt. Für die Berechnung der Rendite wird auf den Durchschnitt der im zu bewertendem Kalenderjahr sowie der im vorhergehenden Kalenderjahr bezahlten Dividende abgestellt.

Die so errechnete Rendite wird mit dem um 1 Prozent-Punkt erhöhten, auf 1/10 Prozent aufgerundeten, durchschnittlichen 5-Jahres-Swapsatz für Schweizer Franken der entsprechenden Steuerperiode verglichen. Erreicht oder übersteigt die Rendite diesen Wert, liegt eine angemessene Dividende vor (vgl. Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK, RZ 63 Abs. 2).

Für die nachfolgenden Steuerperioden ist aufgrund der Berechnungen beim Vorliegen folgender Renditen von einer angemessenen Dividende auszugehen:

Steuerperiode      angemessene Dividende
2013                     1.6%
2014                     1.5%
2015                     1.0%
2016                     1.0%
2017                     1.0%
2018                     1.0%
2019                     1.0%
2020                     1.0%
2021                     1.8%
2022                     1.9%

Beispiel

Die Aktie einer Betriebsgesellschaft von nominell Fr. 1'000 ist für die Steuerperiode 2022 mit einem Steuerwert von Fr. 9'000 bewertet worden. Im Kalenderjahr und im Vorjahr sind folgende Dividenden ausgeschüttet worden:

Dividende 2021 pro Aktie                                                   Fr.   160
Dividende 2022 pro Aktie                                                   Fr.   200
Total Dividenden 2021 und 2022                                      Fr.   360

Durchschnittliche Dividendenzahlungen (Fr. 360 : 2)    Fr.   180

Rendite der Aktien (Fr. 180 : Fr. 9'000 x 100)                         2 %

Die Rendite der Aktie erreicht bzw. übersteigt die Grenzrendite. Da somit eine angemessene Dividende vorliegt, kann der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen nicht gewährt werden.

3.3. Ausnahmen aufgrund abweichender Verkehrswertberechnungs-Methode

Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen wird nicht gewährt auf Titeln, deren Verkehrswert weder nach § 13 StV noch nach RZ 38 oder RZ 42 des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK berechnet wurden.

Dies betrifft insbesondere Titel:

  • von neu gegründeten Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, welche für die Zeit der Aufbauphase, mangels repräsentativer Geschäftsergebnisse, noch nach dem Substanzwert bewertet worden sind (gemäss RZ 32 des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK),

  • von in Liquidation stehenden Gesellschaften, welche nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis bewertet worden sind (gemäss RZ 48 des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28.08.2008 der SSK),

  • von Genossenschaften,

  • die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung bestimmter Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft befindlichen Gebäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktionär).


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