StP 39 Nr. 4 Teilpensionierung - steuerrechtliche Zulässigkeit von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Voraussetzungen
Eine schrittweise Pensionierung (Teilpensionierung) mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals wird steuerlich grundsätzlich anerkannt. Es müssen aber die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (kumulativ):
der Beschäftigungsgrad muss massgeblich und dauerhaft reduziert werden,
der Lohn muss ebenfalls entsprechend reduziert werden,
der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechen,
die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen im entsprechenden Reglement verankert sein.
Für eine steuerliche Anerkennung sind zudem die folgenden Eckwerte einzuhalten:
Damit eine Reduktion des Beschäftigungsgrades als massgeblich gilt, muss die Reduktion mindestens 20% betragen.
Beim letzten Teilpensionierungsschritt muss vor der endgültigen Erwerbsaufgabe noch ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30% vorhanden sein.
Bei mehreren Teilpensionierungsschritten dürfen maximal drei Kapitalbezüge getätigt werden.
Bei der direkten Bundessteuer werden mehr als drei Kapitalbezüge für die Bestimmung des Steuersatzes zusammengerechnet. Aufgrund des proportionalen Steuersatzes erübrigt sich dies bei den Staats- und Gemeindesteuern.
2. Beispiele
2.1. Beispiel 1 (ausgehend von 100% Beschäftigungsgrad)
Alter 63: Teilpensionierung
Reduktion auf 70% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 30% des Altersguthabens
Alter 64: Teilpensionierung
Reduktion auf 50% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 20% des Altersguthabens
Alter 65: Teilpensionierung
Reduktion auf 30% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 20% des Altersguthabens
Alter 66: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung
Das restliche Altersguthaben muss als Rente bezogen werden, da bereits drei Kapitalbezüge erfolgt sind.
2.2. Beispiel 2 (ausgehend von 100% Beschäftigungsgrad)
Alter 63: Teilpensionierung
Reduktion auf 70% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 30% des Altersguthabens
Alter 64: Teilpensionierung
Reduktion auf 40% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 30% des Altersguthabens
Alter 65: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung
Beschäftigungsgrad 0%
Kapitalbezug des restlichen Altersguthabens.