StP 39 Nr. 4 Teilpensionierung - steuerrechtliche Zulässigkeit von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Voraussetzungen
Eine schrittweise Pensionierung (Teilpensionierung) mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals wird steuerlich grundsätzlich anerkannt. Es müssen aber die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (kumulativ):
der Beschäftigungsgrad muss massgeblich und dauerhaft reduziert werden,
der Lohn muss ebenfalls entsprechend reduziert werden,
der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechen,
die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen im entsprechenden Reglement verankert sein.
Der reduzierte Teilzeitlohn muss weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert sein. Untersteht der Teilzeitlohn nicht mehr der Versicherungspflicht (z.B. infolge Unterschreiten der reglementarischen Eintrittsschwelle), wird die gesamte Altersleistung mit dem Wegfall der Versicherungspflicht fällig.
Für eine steuerliche Anerkennung sind zudem die folgenden Eckwerte einzuhalten:
Damit eine Reduktion des Beschäftigungsgrades als massgeblich gilt, muss die Reduktion gemäss Artikel 13a Absatz 3 BVG jeweils mindestens 20% des Beschäftigungsgrades vor dem ersten Pensionierungsschritt betragen (z.B. von 100% um 20% auf 80% und weiter auf 60% bzw. bei Teilzeitbeschäftigung von 70% um 14% auf 56% und weiter auf 42%).
Beim letzten Teilpensionierungsschritt muss vor der endgültigen Erwerbsaufgabe noch ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30% des Beschäftigungsgrades vor der ersten Teilpensionierung vorhanden sein.
Bei mehreren Teilpensionierungsschritten dürfen maximal drei Kapitalbezüge getätigt werden. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.
Der durch die Teilpensionierung reduzierte Beschäftigungsgrad ist mindestens zwölf Monate fortzuführen. Die Dauer von zwölf Monaten kann unterschritten werden, wenn die daraus resultierenden Altersleistungen in Kapitalform im gleichen Kalenderjahr fällig werden.
Bei der direkten Bundessteuer werden mehr als drei Kapitalbezüge für die Bestimmung des Steuersatzes zusammengerechnet. Aufgrund des proportionalen Steuersatzes erübrigt sich dies bei den Staats- und Gemeindesteuern.
2. Beispiele
2.1. Beispiel 1 (ausgehend von 100% Beschäftigungsgrad)
Alter 63: Teilpensionierung
Reduktion auf 70% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von drei Zehnteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens
Alter 64: Teilpensionierung
Reduktion auf 50% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von zwei Siebteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens
Alter 65: Teilpensionierung
Reduktion auf 30% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von drei Fünfteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens
Alter 66: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung
Das restliche Altersguthaben muss als Rente bezogen werden, da bereits drei Kapitalbezüge erfolgt sind.
2.2. Beispiel 2 (ausgehend von 100% Beschäftigungsgrad)
Alter 63: Teilpensionierung
Reduktion auf 70% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von drei Zehnteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens
Alter 64: Teilpensionierung
Reduktion auf 40% Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von drei Siebteln des aktuell vorhandenen Altersguthabens
Alter 65: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung
Beschäftigungsgrad 0%
Kapitalbezug des restlichen Altersguthabens.