StP 39 Nr. 2 Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Allgemeines
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss § 39 StG und Artikel 38 DBG gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind.
Für die Steuerberechnung werden im gleichen Jahr ausbezahlte Kapitalleistungen aus Vorsorge grundsätzlich zusammengerechnet.
Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen, wenn beide Kapitalleistungen aus Vorsorge im gleichen Jahr erhalten haben.
2. Steuerberechnung Staats- und Gemeindesteuern
2.1. Anwendbarer Tarif
Die einfache Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt für Verheiratete in ungetrennter Ehe einheitlich 2%. Dies gilt ebenfalls für am Ende der Steuerperiode in ungetrennter Partnerschaft lebenden Personen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dieser Steuersatz auch bei Alleinerziehenden zur Anwendung (vgl. StP 37 Nr. 1 Berechnung Einkommenssteuer).
Für alle übrigen Steuerpflichtigen beträgt die einfache Steuer einheitlich 2,4%.
Die Sozialabzüge nach § 36 StG werden nicht gewährt.
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.
2.2. Beispiel
Kapitalleistung für eine alleinstehende Person
Kapitalleistung Säule 2 an eine alleinstehende Person Fr. 765'000
Einfache Steuer zu 100% (2,4% von Fr. 765'000) Fr. 18'360.00
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Kapitalleistung für Verheiratete
Kapitalleistung Säule 2 an eine verheiratete Person Fr. 765’000
Einfache Steuer zu 100% (2% von Fr. 765'000) Fr. 15'300.00
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Für die Berechnung der insgesamt geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern wird die einfache Steuer jeweils mit dem Steuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert.
Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann auch mit Hilfe des Steuerkalkulators auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau unter http://www.steuerverwaltung.tg.ch berechnet werden.
3. Steuerberechnung Direkte Bundessteuer
3.1. Anwendbarer Tarif
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss Artikel 38 DBG gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Mehrere Kapitalleistungen aus Vorsorge im gleichen Jahr werden zusammengerechnet.
Die Sozialabzüge nach Artikel 35 sowie der Elterntarif nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG werden nicht gewährt.
Die direkte Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt ein Fünftel der ordentlichen Tarife.
Der Tarif für Verheiratete kommt bei am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in ungetrennter Ehe oder ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben-den Personen sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch bei Alleinerziehen-den zur Anwendung. Bei allen übrigen Steuerpflichtigen wird der Tarif für Alleinstehende angewandt.
Massgebend für den anzuwendenden Tarif sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.
3.2. Berechnungsbeispiel
Kapitalleistung: Säule 2 Ehemann Fr. 600'000
Kapitalleistung: Säule 3a Ehemann Fr. 130'000
Kapitalleistung: Säule 3a Ehefrau Fr. 170'000
Total Kapitalleistungen aus Vorsorge Ehemann und Ehefrau
in der betreffenden Steuerperiode Fr. 900'000
Direkte Bundessteuer bei einem Einkommen von Fr. 900'000
Steuertarif Verheiratete, Progressionssatz 11.5% Fr. 103'500.00
Geschuldete Steuer 1/5 von Fr. 103 500.00 Fr. 20'700.00
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Alle im gleichen Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge werden für die Satzbestimmung zusammengezählt. Der Progressionssatz kann aufgrund des Tarifs für die direkte Bundessteuer berechnet werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr.
Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann auch mit Hilfe des Steuerkalkulators auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau unter http://www.steuerverwaltung.tg.ch berechnet werden.