StP 38b Nr. 3 Liquidationsgewinne – Spezialfälle
1. Besteuerungsaufschub bei Überführung Liegenschaft ins Privatvermögen
Bei Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterliegen die wieder eingebrachten Abschreibungen und grundsätzlich auch der Wertzuwachsgewinn der Einkommenssteuer.
Bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wird auf Antrag hin aber nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Einkommenssteuerwert (wieder eingebrachte Abschreibungen) besteuert (§ 20a Abs. 3 StG, Art. 18a Abs. 1 DBG, vgl. StP 20a Nr. 1 Steueraufschub bei Verpachtung oder Erbteilung Geschäftsbetrieb sowie bei Überführung Geschäftsgrundstück ins Privatvermögen). Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt (erst) im Veräusserungsjahr als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung (zusammen mit dem übrigen Einkommen).
Verlangt die steuerpflichtige Person bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit auch einen Besteuerungsaufschub nach § 20a Absatz 3 StG bzw. Artikel 18a Absatz 1 DBG und wird die betreffende Liegenschaft erst nach dem Liquidationsjahr veräussert, erfolgt die privilegierte Besteuerung nach § 38b StG bzw. Artikel 37b DBG nur auf den wieder eingebrachten Abschreibungen dieser Liegenschaft.
Erfolgt jedoch sowohl die Überführung einer Liegenschaft als auch deren Veräusserung innerhalb der „Liquidationsperiode“ (Liquidationsjahr und Vorjahr), werden diese beiden Vorgänge als Liquidationshandlungen betrachtet. Diesfalls bilden alle stillen Reserven (wieder eingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinn) Teil des Liquidationsgewinns, auf welchen § 38b StG bzw. Artikel 37b DBG Anwendung findet.
2. Besteuerungsaufschub bei Verpachtung
Verzichtet die steuerpflichtige Person nach § 20a StG bzw. Artikel 18a Absatz 2 DBG im Zeitpunkt einer Verpachtung auf eine Überführung ins Privatvermögen, verbleibt der Geschäftsbetrieb im Geschäftsvermögen (vgl. StP 20a Nr. 1 Steueraufschub bei Verpachtung oder Erbteilung Geschäftsbetrieb sowie bei Überführung Geschäftsgrundstück ins Privatvermögen).
Bei einer späteren Überführung ins Privatvermögen kann die Besteuerung nach § 38b StG bzw. Artikel 37b DBG geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen zu deren Anwendung im Zeitpunkt der Überführung erfüllt sind.
Beantragen der oder die den Betrieb übernehmenden Erben oder Vermächtnisnehmer den Steueraufschub nach § 20a Absatz 2 StG bzw. Artikel 18a Absatz 3 DBG, werden zu diesem Zeitpunkt noch keine stillen Reserven realisiert. § 38b StG bzw. Artikel 37b DBG kommen daher (noch) nicht zur Anwendung.
Geben der oder die den Betrieb übernehmenden Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die selbständige Erwerbstätigkeit auf, können sie dann die Besteuerung nach § 38b StG bzw. Artikel 37b DBG geltend machen, sofern sie selber die Voraussetzungen erfüllen.
3. Liquidationsgewinnbesteuerung nach Sperrfristverletzung
Werden innerhalb von fünf Jahren nach der steuerneutralen Übertragung eines Betriebs auf eine juristische Person Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden juristischen Person zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert, liegt eine Sperrfristverletzung im Sinne von § 21 Absatz 1 StG bzw. Artikel 19 Absatz 2 DBG vor (vgl. StP 21 Nr. 1 Umstrukturierungen von Personenunternehmungen). Diesfalls erfolgt eine Abrechnung über die stillen Reserven im Nachsteuerverfahren.
Die Nachbesteuerung kann nach § 38b StG bzw. Artikel 37b DBG erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs bei der übertragenden Personen die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne erfüllt waren.
Seit der Übertragung geleistete Einkäufe in die berufliche Vorsorge werden bei der Berechnung des fiktiven Einkaufes als Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge in Abzug gebracht.