StP 34 Nr. 6 Vermögensverwaltungskosten
1. Allgemeines
Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 2 StG bzw. Artikel 32 Absatz 1 DBG die notwendigen Ausgaben für die Verwaltung des Vermögens abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind dagegen über die allgemeine Verwaltung hinausgehende Aufwendungen, wie etwa Kosten, die mit dem Erwerb, der Erhaltung, der Umschichtung, der Mehrung oder dem Verkauf von Vermögenswerten verbunden sind.
2. Pauschalabzug für Vermögensverwaltungskosten
Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften durch Dritte können gemäss § 10a StV für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal 2 Promille des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt maximal Fr. 6 000. Darlehen, Bankguthaben aller Art sowie nichtkotierte Beteiligungen (Beteiligungsrechte der „eigenen“ Unternehmung) werden bei der Berechnung des Pauschalabzugs nicht berücksichtigt. Anstelle des Pauschalabzugs bleibt der Nachweis höherer abzugsfähiger Kosten vorbehalten (vgl. Ziff. 3).
3. Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Abzugsfähig sind Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet, namentlich solche, welche der Kapitalanlage dienen. Diese allgemeine Verwaltung umfasst dabei all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung eines steuerbaren Ertrags aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit). Zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten gehören vor allem die Auslagen für die Aufbewahrung solcher Vermögenswerte, oder für die Einforderung der Vermögenserträge.
Zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten zählen somit:
die Depotgebühren für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots sowie die Kosten für die Erstellung des Depot- oder Steuerverzeichnisses;
Inkassokosten und Transferspesen bei Couponeinlösungen in Fremdwährung, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen;
Ein- und Auslieferungen von Wertschriften (Transferspesen);
nicht rückforderbare und nicht anrechenbare Quellensteuern (Nettoertrag);
Negativzinsen auf Guthaben bei Finanzinstituten.
Kosten und Auslagen für die Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden (z.B. durch die Vormundschaftsbehörde bei Bevormundung, Beistandschaft oder Beiratschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind abzugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt. Werden hingegen weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten.
Abgezogen werden können nur die nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Vermögensverwaltungskosten. Eine Kumulation zwischen effektiven Kosten und Pauschalabzug ist nicht möglich (z.B. können die Kosten des Steuerauszugs oder effektive Negativzinsen nicht zum Pauschalabzug hinzugerechnet werden).
4. Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig gelten die über die allgemeine Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen sowie Auslagen für Vermögenswerte, welche keinen steuerbaren Ertrag abwerfen können. Dies sind insbesondere Kosten und Auslagen für:
Kontoführung (Bank/Post);
Drittverwaltungskosten für die Aufbewahrung von privat genutztem Schmuck oder Bildern (Miete für Tresor/Schrankfächer; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 32 N 15);
Kosten im Zusammenhang mit der Auslieferung, dem Transport und der Versicherung von Edelmetallen, soweit nicht ein gewerbsmässiger Handel anzunehmen ist;
die Erstellung eines Wertschriftenverzeichnisses im Rahmen des Steuererklärungsverfahrens;
den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (z.B. Courtagegebühren, Ausgabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für Anlageberatung, Umsatzabgabe);
die Vermögensumschichtung (z.B. Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe);
die Veräusserung von Vermögenswerten (z.B. Courtagegebühren, Verkaufskommissionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe);
die Emissionsabgabe;
die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (z.B. Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
Provisionen;
das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (z.B. Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);
die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung;
Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks;
erfolgsorientierte Honorare;
ausländische Quellensteuern, die im Quellenstaat rückforderbar sind;
die Rückforderung von ausländischen Quellensteuern.
Derartige Aufwendungen stellen Anlagekosten dar. Sie sind demnach Einkommensverwendung und bewirken keine Schmälerung der zufliessenden Einkünfte. Nicht abzugsfähig sind gleichfalls Entschädigungen für Treuhandanlagen sowie die für die Finanz- und Anlageberatung geleisteten Honorare.