StP 34 Nr. 4 Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 1 StG können nicht durch Subventionen gedeckte Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten steuerlich abgezogen werden. Dies allerdings nur, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
2. Gartenunterhalt als denkmalpflegerische Arbeiten
Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission können die Kosten für die Überwinterung sowie die Einwinterungsarbeiten der Topfpflanzen nicht unter dem Titel "denkmalpflegerische Arbeiten" in Abzug gebracht werden. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn eine Liegenschaft mit Garten beispielsweise in der "Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz, Kanton Thurgau, aufgeführt ist.
Die im Garten vorhandenen Topfpflanzen gelten nicht als Bestandteil des historischen Gartens. Es ist davon auszugehen, dass lediglich jene Gartenpflanzen, die das Jahr überdauern, als Gartenbestandteile mit historischer Bedeutung zu gelten haben. Die Kosten der Überwinterung können deshalb nicht als Kosten für denk-malpflegerische Arbeiten qualifiziert werden.