StP 29 Nr. 17 Berufsauslagen bei Halbgefangenschaft
1. Allgemeines
Steuerpflichtige in Halbgefangenschaft verlassen die Haftanstalt tagsüber und gehen der ordentlichen Erwerbstätigkeit nach. Abends kehren sie jeweils in die Haftanstalt zurück und verbringen auch die Wochenenden dort.
2. Kost und Logis für Gefängnisaufenthalt
Für den Gefängnisaufenthalt muss der Straffällige Kost und Logis bezahlen. Diese durch die Straftat verursachten Mehrkosten können nicht abgezogen werden.
3. Abzugsfähige Berufsauslagen
Hingegen werden dem Pflichtigen die notwendigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Strafanstalt bis Arbeitsort), die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung am Arbeitsort sowie die Pauschale für übrige Berufskosten zum Abzug zugelassen.