StP 20 Nr. 5 Milchkontingente: Erträge aus Verkauf oder Vermietung
1. Allgemeines
Milchkontingente stellen Produktionsrechte dar, die ähnlich der Lizenz eines Fabrikationsbetriebes Teile des Geschäftsvermögens sind. Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) ermöglicht es, Milchkontingente flächenunabhängig zu übertragen (Art. 32 LwG). Dabei ist Kauf oder Miete zulässig.
2. Besteuerung der Beiträge für den Verkauf von Milchkontingenten
2.1. Allgemeines
Wird ein Milchkontingent veräussert, so bildet der Veräusserungspreis Bestandteil des Geschäftsertrages. Ein solcher Verkauf unterliegt der ordentlichen Besteuerung. Eine den Gewinn aus diesem Verkauf mindernde Abnahme von Betriebsaktiven ist nicht gegeben, weil die Kontingente seinerzeit unentgeltlich zugeteilt wurden.
Die aus der Veräusserung resultierenden Einkünfte gelten als Kapitalgewinne aus der Verwertung von Geschäftsvermögen und gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 20 Absatz 2 Ziffer 1 StG.
Bei Landwirten, die ihre selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben haben, gilt die Veräusserung von Milchkontingenten als fortgesetzte Liquidation. Solche Einkünfte werden zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.
2.2. Verkauf mit Ratenzahlungen
Sowohl Buchführungspflichtige als auch freiwillig Buchführende unterliegen der strengen Soll-Methode, bei welcher für den Einkommenszufluss auf den Forderungs- oder Eigentumserwerb abgestellt wird. Auch beim Verkauf eines Milchkontingents mit ratenweiser Bezahlung wird die gesamte Forderung mit Abschluss des Vertrages erworben. Daher untersteht der gesamte Erlös im Zeitpunkt des Verkaufs der Einkommenssteuer.
Daran ändert auch ein als Leasing bezeichneter Vertrag nichts, wenn es sich dabei lediglich um einen verkappten Abzahlungsvertrag handelt und die Voraussetzungen eines Leasingvertrags nicht erfüllt sind.
3. Besteuerung der Vermietung von Milchkontingenten
Die aus der Vermietung von Milchkontingenten resultierenden Einkünfte unterliegen als Einkommen aus selbständiger (landwirtschaftlicher) Tätigkeit gemäss § 20 Abs. 1 StG der ordentlichen Besteuerung.