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StP 20 Nr. 4 Selbständige Erwerbstätigkeit: Abgrenzung zu Liebhaberei/Hobby

1. Allgemeines

Erfolgt eine Tätigkeit nur aus Liebhaberei liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 20 StG vor. Die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste können von den Einkünften nicht abgezogen werden.

2. Abgrenzungskriterien

Zum Begriff der Erwerbstätigkeit gehört definitionsgemäss, dass tatsächlich ein Einkommen erzielt wird. Wer eine Tätigkeit ausübt, die auf die Dauer nicht nur nichts einbringt, sondern noch einen Aufwand erfordert, der betreibt diese Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. Erfahrungsgemäss wird derjenige, der eine Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, bei andauerndem Fehlen eines finanziellen Erfolges sich von der Zwecklosigkeit seines Unternehmens überzeugen lassen und die Tätigkeit aufgeben.

Beim Fehlen eines Gewinnes kann nicht in allen Fällen gleich auf eine Liebhaberei geschlossen werden. Das äussere Moment der Gewinnstrebigkeit ist vielmehr nur ein Indiz unter anderen, dass eine Tätigkeit aus anderen als wirtschaftlichen Motiven betrieben werde. Bei einem mit Verlust abgeschlossenen Jahr kann somit nicht selbstverständlich der Schluss gezogen werden, dass es sich lediglich um eine sogenannte Liebhaberei handelt. Diese Folgerung ist vielmehr erst dann zulässig, wenn nach einem gewissen Andauern der Verluste angenommen werden muss, dass ein Steuerpflichtiger, dem es dabei um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolges von der Weiterführung des Verlustbetriebes abgesehen hätte.


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Mai 05, 2023

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