StP 20 Nr. 3 Selbständige Erwerbstätigkeit: Chefärzte - Abgrenzung von unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen
1. Allgemeines
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Einkommen eines Chefarztes aus der stationären Behandlung von Privatpatienten am Spital in jedem Fall als unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten.
Hingegen stellen die Honorare aus ambulanter Behandlung von Privatpatienten durch einen Chefarzt am Spital in der Regel Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. In der AHV wird die Qualifikation der Honorareinnahmen eines Chefarztes jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt.
2. Versicherung bei Vorsorgeeinrichtung und Gemeinschaftsstiftung
Für die Anerkennung des Anschlusses an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Einzahlungen in diese Vorsorgeeinrichtungen ist die Qualifikation der Tätigkeit durch die kantonale AHV-Ausgleichskasse massgebend, welche an die AHV-Gesetzesbestimmungen und an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes gebunden ist. Dies entspricht der im Vorsorgerecht bestehenden Koordination zwischen der ersten und zweiten Säule.
Wird also die Erwerbstätigkeit eines Chefarztes von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse als unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet, kann der Chefarzt für dieses Erwerbseinkommen nur bei der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers versichert werden. Bei einer Gemeinschaftsstiftung ist einzig noch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versicherbar.