StP 2 Nr. 25 Steuerausscheidung juristischer Personen: Steuerabzug im interkantonalen Verhältnis
1. Allgemeines
Im Kanton Thurgau gehören gemäss § 77 Absatz 1 Ziffer 2 StG die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern zum geschäftsmässig begründeten Aufwand einer juristischen Person und können somit abgezogen werden.
Bei einer interkantonalen Unternehmung oder einer Unternehmung mit einer ausserkantonalen Kapitalanlageliegenschaft stellt sich die Frage, ob der Steuerabzug quotenmässig oder objektmässig auf die beteiligten Kantone zugeteilt wird.
Die Zuteilung des Steuerabzugs erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
2. Interkantonale Unternehmung
Bei diesen Gesellschaften wird der Reingewinn quotenmässig entweder nach der direkten oder indirekten Methode ausgeschieden (vgl. StP 2 Nr. 22 Quotenermittlung bei interkantonalen Unternehmungen). Der Steuerabzug wird somit quotenmässig verteilt. Eine separate (objektmässige) Verteilung muss daher, mit Ausnahme der Kapitalanlageliegenschaften, nicht vorgenommen werden.
3. Ausserkantonaler Liegenschaftenbesitz
Die kantonalen und kommunalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer werden grundsätzlich objektmässig (wie Liegenschaftenunterhaltskosten) dem jeweiligen Liegenschaftenkanton zugeteilt.
4. Verkauf einer Liegenschaft durch eine ausserkantonale Unternehmung
Verkauft eine ausserkantonale Unternehmung im Kanton Thurgau eine Kapitalanlageliegenschaft, sind die verursachten Steuern vom realisierten Kapitalgewinn abzugsfähig.