StP 2 Nr. 16 Steuerausscheidung: Partner von Anwaltskanzleien
1. Allgemeines
Gemäss aktueller Rechtssprechung des Bundesgerichtes können Anwaltskanzleien unter gewissen
Voraussetzungen als Kollektivgesellschaften geführt werden.
Zur Vermeidung aufwendiger individueller Verhandlungen über die Rechtsform der Gesellschaft sowie über die Höhe des an den Wohnsitzkanton auszuscheidenden Tätigkeitsentgelts von Partnern von Anwaltskanzleien haben die Steuerverwaltungen der Kantone
Aargau, Appenzell AR, Appenzell AI., Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich
vereinbart, dass die Rechtsform der Kollektivgesellschaft bei Anwaltskanzlei steuerrechtlich anerkannt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Umsetzung erfolgt auch im interkommunalen Verhältnis (zwischen Thurgauer Gemeinden).
2. Voraussetzungen zur Anerkennung als Kollektivgesellschaft
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die oben aufgeführten Steuerverwaltungen die Rechtsform der Kollektivgesellschaft bei einer Anwaltskanzlei steuerrechtlich anerkennen:
der übereinstimmende Wille der Partner, dass die Kanzlei in Form eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens betrieben wird, muss aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und sich auch in einer entsprechenden Organisation niederschlagen;
der Auftritt nach aussen (z.B. Briefkopf) sowie die Rechnungsstellung muss durch die Gesellschaft erfolgen;
der Gesellschaftsvertrag muss eine Form von Gewinnpooling vorsehen. Die Einnahmen dürfen somit nicht vollständig auf individuelle Gesellschafterkonti fliessen;
die Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter muss aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen;
die Gesellschaften müssen eine kaufmännische Buchhaltung führen.
3. Steuerausscheidung Tätigkeitsentgelt
Bei Partnern in einer Anwaltskanzlei mit der Rechtsform einer Kollektivgesellschaft werden, im Gegensatz zur üblichen Aufteilung (vgl. StP 2 Nr. 15 Steuerausscheidung: Tätigkeitsentgelte Selbständigerwerbender), 50 % des Reingewinnes (inkl. vereinnahmte Verwaltungsratshonorare, verbuchter Lohn und Kapitalzins) dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen.