StP 163 Nr. 2 Inhalt der Veranlagungsverfügung
1. Rechtsverbindliche Mitteilung der jährlichen Steuerlast
Gemäss § 163 Absatz 1 StG wird den steuerpflichtigen Person mit der Veranlagungsverfügung das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen oder der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital (sog. Steuerfaktoren) rechtsverbindlich mitgeteilt. Rein informativ wird auch die einfache Steuer angeführt, bei natürlichen Personen auch der anzuwendende Tarif.
Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt ein zweistufiges Verfahren: die Steuerfaktoren werden mit der Veranlagungsverfügung eröffnet; der Tarif, die einfache Steuer sowie der Steuerfuss sowie die Steuerberechnung werden mit der Schlussrechnung, welche im Anschluss an die Rechtskraft der Steuerveranlagung eröffnet wird (§ 188a Abs. 1 StG), mitgeteilt.
2. Rechtsmittelbelehrung
Auf der Veranlagungsverfügung ist auch das einschlägige Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs) anzuführen (§ 163 Abs. 1 StG).
3. Unterzeichnung der Veranlagungsverfügung
Gemäss § 18 Absatz 1 VRG hat ein Entscheid u.a. auch die "erforderlichen Unterschriften" zu enthalten. Davon kann allerdings Abstand genommen werden, wenn es sich gemäss § 18 Abs. 3 VRG nicht um eine Verwaltungsstreitsache handelt. Diesfalls kann "bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken" auf die Unterzeichnung verzichtet werden. Gemäss Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 8 N 28 sind sog. Massenverfügungen gestützt auf § 18 Abs. 3 VRG nicht zu unterzeichnen.
Veranlagungsverfügungen sind daher ohne Unterschrift rechtlich wirksam (siehe zum Einspracheentscheid StP 164 Nr. 1 Einspracheverfahren).