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StP 155 Nr. 2 Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung

1. Fristerstreckungsgesuche natürliche Personen

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen sind dem Gemeindesteueramt einzureichen, das darüber zu entscheiden hat.

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen. Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden in begründeten Fällen längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt. Arbeitsüberlastung stellt keinen Fristverlängerungsgrund dar.

Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Treuhänder und Steuerberater, die gewerbsmässig Steuererklärungen ausfüllen, können für Ihre Mandanten ein Fristerstreckungsgesuch längstens bis zum 31. Dezember des Deklarationsjahres beantragen.

2. Fristerstreckungsgesuche juristische Personen

Für Gesuche um Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung juristischer Personen ist die Steuerverwaltung Thurgau zuständig. Fristverlängerungen bis zum 31. Dezember des Deklarationsjahres sind gebührenfrei. Gesuche um weitergehende Fristverlängerungen sind mit schriftlicher Begründung der Steuerverwaltung Thurgau einzureichen.

Gebührenpflichtige Fristverlängerungen für die Einreichung der Steuererklärung über den 31. Dezember des Deklarationsjahres hinaus sind schriftlich zu beantragen und zu begründen. Gemäss § 39b Absatz 3 StV wird für jedes weitere Fristerstreckungsgesuch eine Kanzleigebühr von Fr. 30 erhoben.

Nach der Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung werden Fristverlängerungen über den 31. Dezember hinaus jeweils nur auf die Dauer eines Monats gewährt. Für längere Fristverlängerungen sind jeweils monatlich entsprechende Gesuche einzureichen. Diese ziehen die Gebühr von Fr. 30.- nach sich. Um den beidseitigen Aufwand zu minimieren, kann ein Gesuch um Fristverlängerung mehrerer Monate gestellt werden. Die Gebühr berechnet sich bei Zustimmung der antragsstellenden juristischen Person nach Anzahl der Monate.

Beispiel

Die X-AG beantragte eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Deklarationsjahres hinaus bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Kantonale Steuerverwaltung gewährt jedoch nur eine solche bis 31. Januar des Folgejahres. Die X-AG müsste bis Juni jeden Monat eine weitere Fristverlängerung beantragen, was jeweils mit Gebührenfolgen verbunden wäre.

Mit Zustimmung der X-AG kann jedoch die ursprünglich beantragte Fristverlängerung auf einmal gewährt werden, wobei die Fristerstreckungsgebühren für jeden Monat berechnet werden (Fr. 180.-).

3. Entscheid

Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schriftlich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt.

Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und anerkannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen.

Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist - auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung -, kann somit eine verweigerte Fristverlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.        

4. Fristversäumnis 

Wer die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird gemäss § 155 Absatz 3 StG bzw. Artikel 124 Absatz 3 DBG aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Wird trotz Mahnung die Verfahrenspflicht nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde gemäss § 162 StG bzw. Artikel 130 Absatz 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Im Weiteren wird eine Busse für die nicht erfüllten Verfahrenspflichten ausgesprochen.

Gemäss § 164 Absatz 2 StG bzw. Artikel 132 Absatz 3 DBG, kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (vgl. StP 164 Nr. 3 Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung).


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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