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StP 155 Nr. 1 Mitwirkung des Steuerpflichtigen: die Steuererklärung

1. Grundsatz

Im System des gemischten Veranlagungsverfahrens wird der massgebende Sachverhalt in Zusammenwirken von Veranlagungsbehörde und Steuerpflichtigen festgestellt (vgl. auch § 154 Abs. 1 StG). Artikel 42 Absatz 1 StHG lautet: „Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“

Da die steuerpflichtige Person ihre Verhältnisse am besten kennt, trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht, die sehr weitgehend ist. Die Mitwirkung setzt schon bei den Vorbereitungshandlungen zur Steuerdeklaration ein. Die steuerpflichtige Person hat die entsprechenden Belege, Dokumente oder Urkunden sorgfältig aufzubewahren. Bestehen Zweifel über die Massgeblichkeit von gewissen Tatsachen, so hat sie Abklärungen zu treffen (Studium der Wegleitung, Rückfrage bei den Steuerbehörden) oder darauf hinzuweisen.

2. Begriff der Steuererklärung

Die Steuererklärung stellt ihrer rechtlichen Natur nach eine für die Sachverhaltsermittlung wichtige Sachdarstellung sowie einen mit einer Begründung versehenen Antrag des Steuerpflichtigen, mit einem bestimmten Einkommen bzw. Vermögen veranlagt zu werden, dar (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 71f.).

Der Steuerpflichtige muss sich daher grundsätzlich auf die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte behaften lassen, versichert er doch mit seiner Unterschrift ausdrücklich die objektive Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Steuererklärung gemachten Angaben (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 513). Die Steuererklärung hat mit anderen Worten Verbindlichkeitswert.

3. Einreichen der Steuererklärung

3.1. Deklarationspflicht

Die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren besteht in der Pflicht zum Einreichen der Steuererklärung. Die Pflicht besteht auch dann, wenn dem Pflichtigen kein Steuererklärungsformular zugestellt wurde. In diesem Fall hat er bei der Veranlagungsbehörde ein Steuererklärungsformular zu verlangen (§ 155 Abs. 1 StG). Die Einreichung der Steuererklärung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Steuerpflichtigen. Immerhin bildet die Selbstdeklaration die Grundlage der Veranlagung.

Der Steuerpflichtige hat das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und es - als wichtige Ausnahme des Vertretungsrechtes - persönlich zu unterzeichnen. Gemäss Wegleitung zur Steuererklärung müssen sowohl die Steuererklärung als auch das Wertschriftenverzeichnis datiert und unterzeichnet werden. Formulare, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, werden zur Unterzeichnung zurückgewiesen.

Das Steuererklärungsformular ist anschliessend samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen.

Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

3.2 Einreichefrist

Natürliche Personen haben die vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllte Steuererklärung bis am 30. April des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

Die vollständige und wahrheitsgemäss ausgefüllte Steuererklärung ist von juristischen Personen bis am 30. Juni des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau einzureichen.

Fristerstreckungsgesuche und Folgen der Fristversäumnis richten sich nach den Ausführungen in StP 155 Nr. 2 Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung.

4. Meldung von Adressänderungen

Der Steuerpflichtige ist gehalten, Adressänderungen nach dem Einreichen der Steuererklärung der Steuerbehörde mitzuteilen. Wird eine Adressänderung nicht angezeigt, ist die Steuerbehörde berechtigt, die Korrespondenz sowie Entscheide weiterhin rechtsgültig an die bisherige Adresse zuzustellen, sofern die Steuerbehörde nicht auf andere Weise von der Adressänderung erfahren hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, A. Zürich 2016, Art. 116 N 43).


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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