StP 153a Nr. 2 Elektronisches Verfahren
1. Elektronische Steuererklärung
Die Steuererklärung samt Beilagen kann elektronisch eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Das Erfordernis der persönlichen Unterzeichnung entfällt damit bei der elektronischen Steuererklärung.
2. Elektronischer Datenaustausch mit der Steuerverwaltung
Gemäss § 153a Abs. 2 StG können auch weitere Eingaben wie Einsprachen oder Gesuche ebenfalls elektronisch eingereicht werden. Diese Eingaben sind ebenfalls nicht persönlich zu unterzeichnen, wenn elektronisch bestätigt wird, dass die damit übermittelten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.
Die Steuerverwaltung kann gemäss § 153a Absatz 4 StG mit Einwilligung der steuerpflichtigen Person ebenfalls Unterlagen oder Entscheide in elektronischer Form zustellen. Eine schriftliche Einwilligungserklärung ist dabei nicht mehr erforderlich (siehe auch StP 153a Nr. 1 Elektronischer Datenaustausch in Ziff. 5). Kommuniziert eine steuerpflichtige Person per E-Mail mit der Veranlagungs- oder Bezugsbehörde, ist damit die implizite Zustimmung verbunden, dass diese Behörden ebenfalls auf diesem Weg an die steuerpflichtige Person gelangen können.
Es sind dabei folgende technische Anforderungen zu berücksichtigen (§ 153a Abs. 5 StG):
Hinreichende Identifikation der steuerpflichtigen Person
Datensicherheit (Authentizität und Integrität der übermittelnden Daten)
Zudem muss das Rechtsverhältnis zur Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistungen analog StP 153a Nr. 1 Ziff. 3.4 geregelt sein.
3. Gültigkeit
Das elektronische Verfahren kann uneingeschränkt angewendet werden, sobald die hierfür technischen Voraussetzungen geschaffen sind. StP 153a Nr. 1 Elektronischer Datenaustausch ist in gewissen Teilbereichen sinngemäss weiterhin anwendbar.