StP 153a Nr. 2 Elektronisches Verfahren
1. Elektronische Steuererklärung
Die Steuererklärung samt Beilagen kann elektronisch eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Das Erfordernis der persönlichen Unterzeichnung entfällt damit bei der elektronischen Steuererklärung.
2. Elektronischer Datenaustausch mit der Steuerverwaltung
Gemäss § 153a Abs. 2 StG können auch weitere Eingaben wie Einsprachen oder Gesuche ebenfalls elektronisch eingereicht werden. Diese Eingaben sind ebenfalls nicht persönlich zu unterzeichnen, wenn elektronisch bestätigt wird, dass die damit übermittelten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.
Die Steuerverwaltung kann mit Einwilligung der steuerpflichtigen Person ebenfalls Unterlagen oder Entscheide in elektronischer Form zustellen.
3. Gültigkeit
Das elektronische Verfahren kann uneingeschränkt angewendet werden, sobald die hierfür technischen Voraussetzungen geschaffen sind.