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StP 153a Nr. 1 Elektronischer Datenaustausch

1. Gesetzliche Grundlage

Gestützt auf § 153a StG regelt die Steuerverwaltung Thurgau die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den steuerpflichtigen Personen und den Steuerbehörden (Steuerverwaltung, Gemeindesteuerämter).

2. Elektronische Einreichung der Steuererklärung

Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung und der Steuerdaten ist mit eFisc sowie mit von der Steuerverwaltung hierfür zertifizierten Steuererklärungssoftware von Drittanbietern möglich.

Die elektronische Datenübermittlung erfolgt mittels des auf dem Steuererklärungsformular aufgedruckten persönlichen Passwortes, welches in der dafür vorgesehenen Eingabemaske einzugeben ist.

Nach erfolgter elektronischer Übermittlung erstellt die Software eine Quittung, welche von der steuerpflichtigen Person zu unterzeichnen und zusammen mit dem leeren Original-Hauptformular der Steuererklärung und den üblichen Belegen einzureichen sind. Immer einzureichen sind z.B.:

  • sämtliche Lohnausweise;

  • bei selbständiger Erwerbstätigkeit Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über Aktiven und Passiven;

  • Steuerauszüge von Banken, wenn die darin enthaltenen Titel im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nicht einzeln, sondern als Total unter Erträge und Steuerwert deklariert sind;

  • bei Liegenschaftsunterhaltskosten Kopien der Rechnungen über Fr. 1'000;

  • Bestätigungen von freiwilligen Zuwendungen im Betrag von über Fr. 1'000;

  • Bescheinigungen von Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).

Die Steuererklärung gilt erst als eingereicht, wenn die unterzeichnete Quittung beim Steueramt eingetroffen ist.

3. Elektronische Zustellung von Steuerrechnungen

3.1. Grundsatz

Auf Antrag der steuerpflichtigen Person können provisorische und definitive Steuerrechnungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern elektronisch zugestellt werden, sofern das zuständige Steueramt die elektronische Zustellung anbietet.

Das Angebot der elektronischen Zustellung gilt auch bei der direkten Bundessteuer und erstreckt sich ebenfalls auf provisorische und definitive Steuerrechnungen.

Veranlagungsverfügungen oder Entscheide werden nicht elektronisch zugestellt.

3.2. Antrag der steuerpflichtigen Person

Die steuerpflichtige Person erklärt gegenüber dem Steueramt (bei der direkten Bundessteuer gegenüber der Steuerverwaltung Thurgau) schriftlich ihr Einverständnis, dass ihr die provisorischen und definitiven Steuerrechnungen elektronisch zugestellt werden. Sie bezeichnet mit dieser Erklärung auch die von ihr gewählte Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung (z.B. PostFinance, SIX Payment Services AG). Ehepaare in ungetrennter Ehe bzw. Partner in eingetragener Partnerschaft bezeichnen eine Anbieterin, die für die gemeinsame Zustellung gilt. Die Erklärung kann gegenüber dem Steueramt bzw. der Steuerverwaltung jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Ein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung besteht nicht, da es bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags im Ermessen des Steueramtes bzw. der Steuerverwaltung liegt, ob die Zustellung auf elektronischem Weg oder postalisch erfolgt. Das Steueramt bzw. die Steuerverwaltung kann auch von sich aus zur postalischen Zustellung zurückkehren.

Die steuerpflichtige Person verzichtet zudem mit der Unterzeichnung des Antrags auf die Geltendmachung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Kanton und den Politischen Gemeinden wegen Schäden, welche aus der elektronischen Zustellung entstanden sind.

3.3. Notwendiger Inhalt des Vertrags zwischen der Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung und der steuerpflichtigen Person

Der Vertrag zwischen der Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung und der steuerpflichtigen Person hat zwingend folgende Inhalte zu umfassen:

a) Die elektronisch zugestellten Daten sind ausschliesslich zu steuerlichen Zwecken zu verwenden. Eine darüber hinausgehende elektronische Verwertung ist untersagt.

b) Die Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung sichert zu, dass sie und das von ihr beigezogene Personal sowie die von ihr beigezogenen Drittpersonen das Steuergeheimnis umfassend und in gleicher Weise wie die Steuerbehörden gewährleisten.

c) Die Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung sichert zu, dass die elektronisch zugestellten Daten nicht ins Ausland übermittelt werden.

d) Die Vereinbarung zwischen der steuerpflichtigen Person und der Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung kann jederzeit beidseitig gekündigt werden.

e) Die von der Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen den vorstehenden Punkten nicht widersprechen oder in dem Sinne abgeändert werden, dass eine der vorstehenden Punkte hinfällig würde.

3.4. Voraussetzungen für die elektronische Zustellung

Die elektronische Zustellung erfolgt auf der elektronischen Plattform der Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung. Dabei sind folgende Voraussetzungen durch die Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung zu erfüllen:

a) Vorliegen eines Vertrags zwischen der Steuerverwaltung und der Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung, welcher insbesondere die Datenweitergabe, Datenweiterleitung und Datenverwendung, das Steuergeheimnis, die Kontrolle und Aufsicht sowie die weiteren Rechte und Pflichten regelt.

b) Technische Gewährleistung über

  1. die Quittierung des Zeitpunkts der elektronischen Zustellung und des Herunterladens sowie den Nachweis, welche Dokumente übermittelt worden sind;

  2. die Identifikation von Adressat und Absender;

  3. den Schutz der Dokumente vor unberechtigtem Zugriff;

  4. die Zustellung, Aufbewahrung und das Abholen der Dokumente in hinreichend verschlüsselter Form;

  5. die Sicherstellung der Identifizierung des Absenders und der Integrität der Übermittlung in geeigneter Weise.

Die Verantwortlichkeit für die Verfügbarkeit und für die Zugänglichkeit der elektronischen Plattform liegt bei der Anbieterin der elektronischen Zustellungsdienstleistung.

3.5. Zustellungszeitpunkt

Die Zustellung der provisorischen und definitiven Steuerrechnung gilt in dem Zeitpunkt erfolgt, als die steuerpflichtige Person diese herunterlädt.

Eine Rechnung, die nicht heruntergeladen wird, gilt spätestens am siebten Tag nach Einstellung als zugestellt.

4. E-Mailverkehr

Kommuniziert eine steuerpflichtige Person per E-Mail mit der Veranlagungs- oder Bezugsbehörde, ist damit die implizite Zustimmung dazu verbunden, dass diese Behörden ebenfalls auf diesem Weg an die steuerpflichtige Person gelangen können.

5. Gültigkeit

Diese Weisung gilt ab 1. Januar 2014 bis 31.12.2023. Per 1.1.2024 wurde § 153a StG geändert (siehe StP 153a Nr. 2StP 153a Nr. 2 Elektronisches Verfahren). Bis zur technischen Umsetzung bleibt diese Weisung aber sinngemäss anwendbar.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 153a-01-V2024-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 153a-01-V2021-01.07.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 153a-01-V2014-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

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