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StP 153 Nr. 1 Bezugsverjährung

1. Allgemeines

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung (§ 153 Abs. 1 StG). Die Rechtskraft einer Veranlagung tritt - rechtsgenügliche Eröffnung vor-ausgesetzt - 30 Tage nach Zustellung ein, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird (siehe auch StP 163 Nr. 1 Eröffnung der Veranlagung).

In jedem Fall tritt die Bezugsverjährung zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden sind (§ 153 Abs. 3 StG). Der Eintritt der Verjährung bewirkt den Untergang der Steuerforderung infolge Zeitablaufs (Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, 276).

Stillstand- und Unterbrechungsgründe gemäss § 152 Absätze 2 und 3 StG gelten auch für die Bezugsverjährung (§ 153 Abs. 2 StG; siehe auch StP 152 Nr. 1 Verjährung).

2. Verlustscheinforderungen im Besonderen

Die im Verlustschein aufgeführte Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch für Konkursverlustscheine (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Verlustscheine, die bis zum 31.12.1996 ausgestellt worden sind, verjähren erst am 31.12.2016 (Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung des SchKG vom 16.12.1994).

Gegenüber Erben des Schuldners gilt eine verkürzte Verjährung. Die entsprechende Verlustscheinforderung verjährt gemäss Artikel 149a Absatz 1 SchKG diesfalls ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges (Todestag).

Die Verjährungsvorschriften des SchKG gehen als Lex-specialis-Bestimmungen den steuergesetzlichen Verjährungsvorschriften vor (Egloff, in: Weber-Klöti/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri 2014, N 7 zu § 178).

Die Verjährungsfrist von 20 Jahren kann durch entsprechende Massnahmen gemäss Artikel 135 OR unterbrochen werden. Die Wirkung der Verjährungsunterbrechung besteht darin, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt und dadurch nochmals um 20 Jahre verlängert werden kann (Rusch/Bauer, Drohende Verjährung von Verlustscheinen, AJP 10/2015, 1410; Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehlin (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158, 2. Aufl., Basel 2010, N 3 zu Art. 149a; Kull, in: Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Hrsg.), Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl., Zürich 2006, N 4 zu Art. 149a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu Art. 121).

Als Unterbrechungsgründe gemäss Artikel 135 OR gelten die Schuldanerkennung des Schuldners (etwa durch Eingehen eines Abzahlungsplanes etc.) oder durch qualifizierte Bezugsmassnahmen des Gläubigers wie Schuldbetreibung oder Konkurseingabe.

Die Schuldanerkennung unterliegt keinem Formzwang (Däppen, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 135). Es genügt, dass der Schuldner ausdrücklich (oder durch konkludente Handlungen, z.B. Stundungsgesuch) erklärt, dass die Schuld noch besteht (siehe auch Rusch/Bauer, a.a.O., 1412).

Vor Ablauf der Verjährungsfrist kann auch eine neue Betreibung gegenüber dem Schuldner eingeleitet werden. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ist nicht erforderlich, es genügt die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens (Däppen, a.a.O., N 6 zu Art. 135).

3. Verlustscheinforderungen bei solidarisch haftenden Ehepartnern

Aufgrund der Solidarhaftung bei gemeinsam besteuerten Ehepaaren kann die Bezugsbehörde sowohl den einen als auch den anderen Ehepartner für die ganze Steuerforderung belangen. Resultiert daraus ein Verlustschein, der nur auf einen Ehepartner lautet, so gilt diese Bezugshandlung auch gegenüber dem nicht im Betreibungsverfahren involvierten Ehepartner (BGE 2C_58/2015, Erw. 6.2).

In Bezug auf die Verjährungsfristen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu differenzieren, ob die Ausstellung des Verlustscheins als Wegfall der Solidarhaftung infolge Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 16 Absatz 2 StG qualifiziert siehe auch Ziffer 2 in StP 16 Nr. 1 Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft). Diesfalls gilt die Ausstellung eines Verlustscheins zwar als verjährungsunterbrechende Massnahme; dem nicht im Betreibungsverfahren involvierten Ehepartner können aber nur die ordentlichen Verjährungsfristen gemäss § 153 StG entgegengehalten werden (BGE 2C_58/2015, Erw. 6.2). Für den anderen Ehepartner als Verlustscheinschuldner gelten die Verjährungsfristen gemäss Artikel 149a SchKG.


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Aug. 21, 2023

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