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StP 152 Nr. 1 Verjährung

1. Allgemeines

Öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger können grundsätzlich nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sondern unterliegen einer Verjährung, welche von Amtes wegen zu beachten ist.

Für das Steuerrecht ist zu unterscheiden zwischen der Veranlagungsverjährung einerseits und der Bezugsverjährung andrerseits.

2. Veranlagungs- und Bezugsverjährung

Die Veranlagungsverjährung bestimmt, wie lange eine Steuer nach Ablauf der Steuerperiode noch festgesetzt bzw. veranlagt werden kann; sie beträgt 5 Jahre (relative Verjährungsfrist), liegen Stillstands- oder Unterbrechungsgründe (vgl. Ziff. 3) vor, so beträgt sie maximal 15 Jahre (absolute Verjährungsfrist).

Die Bezugsverjährung bestimmt, wie lange nach Rechtskraft der Veranlagung die Steuern noch eingefordert werden können. Die relative Bezugsverjährungsfrist beträgt 5 Jahre, die absolute 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer rechtskräftig veranlagt worden ist (§ 153 Abs. 3 StG).

Wird jedoch die Steuerforderung betrieben und resultiert aus dieser Betreibung ein Verlustschein, so verjährt die durch den Verlustschein beurkundete Forderung erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG). Diese Verjährungsfrist von 20 Jahren ist nur eine relative Verjährungsfrist, welche bis zu deren Ablauf jederzeit unterbrochen werden kann.

3. Stillstands- und Unterbrechungsgründe

Die Verjährung kann stillstehen oder unterbrochen werden. Stillstandsgründe haben zur Folge, dass die Verjährung nicht beginnt oder stillsteht.

Unterbrechungsgründe bewirken, dass die relative Verjährungsfrist von 5 Jahren neu zu laufen beginnt.

Auch bei Stillstands- und Unterbrechungsgründen bleibt jedoch die absolute Verjährungsfrist von 10 bzw. 15 Jahren unantastbar (vgl. Ziff. 2).

Die Stillstandsgründe sind im Steuergesetz unter § 152 Absatz 2 und § 153 Absatz 2 StG aufgeführt. Danach beginnt die Verjährung nicht oder steht still:

  • während der Dauer eines Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens;

  • solange die Steuerforderung sichergestellt ist;

  • solange weder der Steuerpflichtige noch ein Mithaftender in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Die Unterbrechungsgründe sind im Steuergesetz unter § 152 Absatz 3 und § 153 Absatz 3 StG aufgeführt. Danach wird die Verjährung unterbrochen durch:

  • jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

  • jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder einen Mithaftenden;

  • die Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder einer Strafverfolgung wegen Steuervergehens.

Die Bezugsverjährung wird zudem gemäss § 153 Absatz 3 StG durch Einreichung eines Stundungs- oder Erlassgesuches unterbrochen.

4. Beispiel

Sofern keine Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorliegen, verjährt das Recht zur Veranlagung der ordentlichen Steuern 2017 am 31.12.2022 (Ablauf der relativen Veranlagungs-Verjährungsfrist). Liegen Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vor, so verjährt das Recht zur Veranlagung spätestens am 31.12.2032 (absolute Verjährung).

Angenommen die Veranlagung 2017 des Steuerpflichtigen X. wird am 15.10.2019 rechtskräftig, so verjährt die Steuerforderung am 15.10.2024 (Eintritt der relativen Bezugsverjährung).

Wird jedoch X. zum Beispiel am 15.01.2018 gemahnt (§ 152 Abs. 3 Ziff. 1 StG), so wird die Bezugsverjährung unterbrochen und beginnt von neuem. Liegen keine weiteren Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vor, so läuft die Bezugsfrist diesfalls am 15.01.2025 ab. Liegen weitere Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vor, so endet die Bezugsfrist spätestens am 31.12.2029 (Ablauf der absoluten Bezugs-Verjährungsfrist).

5. Rechtsfolgen der Veranlagungsverjährung

Die Verjährung ist grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach ist die Vornahme einer Veranlagung trotz Verjährung rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit hat allerdings nicht die Nichtigkeit der Veranlagung zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit (BGE 133 II 366, Erw. 3.4). Dieser Mangel kann deshalb nur dadurch behoben werden, dass der Steuerpflichtige das hierfür vorgesehene Rechtsmittel ergreift. Unterlässt dies der Steuerpflichtige, so wird der Mangel durch die Rechtskraft der Verfügung überdeckt.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 152-01-V2018-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 152-01-V2007-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 152-01-V2002-28.11.pdf

Aug. 21, 2023

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