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StP 113 Nr. 3 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

1. Allgemeines

Eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer quellensteuerpflichtigen Person mit Ansässigkeit in der Schweiz in einem Steuerjahr einen vom Eidgenössische Finanzdepartement bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt.

Bei Eheleuten sowie Partner/innen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder Partnerschaft leben, werden zur Bestimmung des Mindestbetrags die Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der beiden Personen nicht zusammengerechnet.

Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätzliche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder besitzt sie steuerbare Vermögenswerte, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Als solche zusätzlichen Einkünfte gelten insbesondere

  • Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,

  • Altersrenten (insbesondere AHV-Rente / Pensionskassenrente),

  • im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, welches zumindest teilweise oder allenfalls nur zur Satzbestimmung in der Schweiz zu besteuern ist,

  • Alimente und Unterhaltsbeiträge,

  • Waisenrenten, Witwenrenten

  • sowie Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen.

Die Aufstellung ist nicht abschliessend.

Erzielt ein in der Schweiz ansässiger Ehegatte oder Partner der quellensteuerpflichtigen Person im Ausland ein in der Schweiz zumindest teilweise steuerbares Einkommen und muss dieses im ordentlichen Verfahren besteuert werden, unterliegt das in der Schweiz quellenbesteuerte Einkommen ebenfalls der obligatorischen ordentlichen Veranlagung (siehe Ziffer 2.6 in StP 114 Nr. 1 Im Ausland ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

In diesen Fällen muss die quellensteuerpflichtige Person bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres die Formulare für die Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.

Die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Eheleute und Partner/innen, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder Partnerschaft leben, werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. 

Im Jahr der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft wird bei den Eheleuten bzw. den Partner/innen für das ganze Steuerjahr eine gemeinsame nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen. Bei einer allfälligen Scheidung bzw. Auflösung einer Partnerschaft sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung werden beide Eheleute bzw. Partner/innen separat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weiterhin nachträglich ordentlich veranlagt.

2. Verfahren

Erreicht oder übersteigt das in einem Kalenderjahr erzielte Bruttoeinkommen den vom eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag im Umfang von Fr. 120 000, oder erzielt eine quellensteuerpflichte Person zusätzliche nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte respektive besitzt sie steuerbare Vermögenswerte erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen für die gesamte Steuerperiode. Die Zustellung der Steuererklärung erfolgt von Amtes wegen.

Dem zuständigen Steueramt ist eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Darin sind sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte zu deklarieren. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft sind auch sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte des Ehegatten bzw. Partners aufzuführen.

Die Veranlagungsbehörde wendet für die Erstellung der Steuerveranlagung die gleichen Bestimmungen und Bemessungsregeln an, wie bei einer nicht der Quellensteuerpflicht unterliegenden Person.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird für die laufende wie auch für alle nachfolgenden Steuerperioden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der festgelegte Schwellenwert in den Folgeperioden vorübergehend oder dauernd unterschritten wird oder die nicht quellenbesteuerten Einkünfte und Vermögenswerte wegfallen.

 3. Steuerbezug

Ungeachtet der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen die steuerpflichtigen Personen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin der Quellensteuer, d.h. der Arbeitgeber bringt weiterhin monatlich die Quellensteuer vom Bruttolohn in Abzug und liefert die einbehalten Quellensteuern ab.

Nach Rechtskraft der nachträglich ordentlichen Veranlagung wird eine definitive Schlussrechnung erstellt. Die vom Bruttolohn in der betreffenden Steuerperiode abgezogenen Quellensteuern werden dabei zinslos an die gemäss der definitiven Schlussrechnung geschuldeten Steuern angerechnet.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 113-03-V2024-07.01.pdf

März 12, 2024

PDF-Datei 113-03-V2021-01.01.pdf

März 12, 2024

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