StP 41 Nr. 1 Vermögenssteuer
1. Allgemeines
Das Vermögen wird nur kantonal besteuert. Massgebend für die Deklaration des steuerbaren Vermögens ist der Vermögensstand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht. Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 41 StG grundsätzlich das gesamte Reinvermögen.
Die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wird berücksichtigt, indem die nachgewiesenen Schulden von den Bruttovermögenswerten abgezogen werden können und nur ein Aktivenüberschuss besteuert wird.
2. Steuerbares Vermögen
2.1. Grundsatz
Zum steuerbaren Vermögen gehören:
bewegliche und unbewegliche Sachen,
Vermögenswerte mit Nutzniessungsrecht,
Vermögenswerte mit nicht offengelegtem Treuhandverhältnis (fiduziarisch bzw. treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte aller Art),
Vermögenswerte des Ehegatten und der minderjährigen Kinder.
2.2. Bewegliche und unbewegliche Sachen
Zu den steuerbaren beweglichen Sachen zählen beispielsweise Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Material, Waren, Viehhabe, Wertsachen, Sammlungen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen und Rechte aller Art sowie Versicherungswerte (Rückkaufswerte).
Zu den steuerbaren unbeweglichen Sachen gehören alle Arten von Grundstücken im Sinne von Artikel 655 ZGB (Liegenschaften, Baurechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken, etc.).
2.3. Vermögenswerte mit Nutzniessungsrecht
Steuerbar sind nicht nur die sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindenden Vermögensbestandteile, sondern gemäss § 41 Absatz 2 StG auch Vermögenswerte, an denen der Steuerpflichtige lediglich ein Nutzniessungsrecht hat. Das Nutzniessungsgut wird somit steuerlich grundsätzlich dem Nutzniesser zugerechnet.
2.4. Vermögenswerte mit nicht offengelegtem Treuhandverhältnis
Aufgrund eines Treuhandverhältnisses von einer Drittperson gehaltene Vermögenswerte werden grundsätzlich dem Treugeber und wirklichen Eigentümer zugerechnet.
Wird das Treuhandverhältnis indessen nicht offengelegt, muss der Treuhänder die betreffenden Vermögenswerte versteuern.
2.5. Vermögenswerte des Ehegatten und der minderjährigen Kinder
Gemäss § 12 StG gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung (Ehegatten, minderjährige Kinder) auch für die Vermögenssteuer. Die Vermögensteile der zusammenlebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens zusammengerechnet (vgl. StP 12 Nr. 2 Einkommen und Vermögen von unmündigen Kindern).
Artikel 3 Absatz 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) regelt, dass Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft ab der Steuerperiode 2007 steuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft). Die vorgenannten Ausführungen gelten daher sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragenen Partnerschaften.
3. Steuerfreies Vermögen
3.1. Allgemeines
Von der Vermögenssteuer ausgenommen sind gemäss § 42 StG:
der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände,
anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche.
3.2. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände
Zum Hausrat gehören jene Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, wie namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten Gegenstände die dem alltäglichen Gebrauch dienen, wie namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. Solche Sachwerte sind zum Verkehrswert zu versteuern.
3.3. Anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche
Zu den anwartschaftlichen oder nicht rückkaufsfähigen Ansprüchen auf periodische Leistungen gehören beispielsweise:
nichtrückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen,
nicht auf Versicherungsvertrag beruhende Leibrenten und die Pfrundrechte,
Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Ansprüche aus gebundener Selbstvorsorge vor ihrer Fälligkeit,
Stammrechte auf andere periodische Leistungen wie Wohnrechte und Alimente,
Anwartschaften auf eine zukünftige Erbschaft.
4. Schulden
Für die Berechnung des Reinvermögens werden Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, gemäss § 49 StG in vollem Umfang berücksichtigt. Andere Schulden werden nur insoweit berücksichtigt, als der Steuerpflichtige dafür aufkommen muss (vgl. StP 49 Nr. 1).
Rentenverpflichtungen werden mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert wurde (§ 49 Abs. 2 StG).
5. Übergang von Nutzen und Gefahr von Liegenschaften
Zum Erwerb des Grundeigentums ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Nutzen und Gefahr können daher frühestens mit dem Datum der öffentlichen Beurkundung auf den neuen Eigentümer übergehen (vgl. StP 34 Nr. 5 Praxisfälle Liegenschaftsunterhalt).
Gemäss Rechtsprechung sind beim Kauf von Liegenschaften vertragliche Vereinbarungen betreffend rückwirkender Übertragung von Nutzen und Gefahr nichtig und daher für die Steuerbehörden unbeachtlich. Eine rückwirkende Übertragung der Liegenschaft auf eine der öffentlichen Beurkundung der Grundbucheintragung vorangegangene Steuerperiode wird daher bei der Veranlagung des steuerbaren Vermögens weder beim Verkäufer noch beim Käufer steuerlich anerkannt. Zulässig ist hingegen, den Übergang von Nutzen und Gefahr durch eine vertragliche Vereinbarung über das Datum der öffentlichen Beurkundung hinauszuschieben.