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StP 34 Nr. 16 Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge

1. Allgemeines

Der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge ist nicht unbeschränkt möglich. Das Mass der Abzüge ist in Artikel 7 BVV 3 abschliessend festgelegt. Einkauf oder Nachzahlung von Beiträgen ist bei der Säule 3a nicht möglich.

Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Massgrösse für die Bestimmung des maximalen jährlichen Abzuges ist grundsätzlich der obere Grenzbetrag, der jeweils für die Bestimmung des koordinierten obligatorisch BVG-versicherten Lohnes gemäss Artikel 8 BVG massgebend ist.

2. Abzug für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören

Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8% des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG. Die geltenden Maximalabzüge pro Steuerperiode sind aufgeführt in der Weisung StP 34 Nr. 27 Allgemeine Abzüge - Ansätze.

3. Abzug für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören

Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG abziehen. Die geltenden Maximalabzüge pro Steuerperiode sind aufgeführt in der Weisung StP 34 Nr. 27 Allgemeine Abzüge - Ansätze.

4. Überhöhte Beiträge an die Säule 3a

Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung übersteigen, gelten als freie Sparleistungen. Der übersteigende Beitrag wird nicht zum Abzug zugelassen und (inklusive der dafür erhaltenen Zinsen) zum steuerbaren Vermögen aufgerechnet. Die Zinsen werden zudem als Einkommen aufgerechnet.

Die Veranlagungsbehörde fordert in einem solchen Fall den Steuerpflichtigen auf, dass er sich einen übersteigenden Betrag von der Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge zurückerstatten lassen muss. Der Steuerpflichtige hat darüber innert Frist eine entsprechende Bescheinigung über die Rückzahlung der Veranlagungsbehörde zukommen zu lassen.

5. Wechsel mit/ohne Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge

Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, 2. Säule) angeschlossen ist oder nicht (vgl. Ziff. 2). In bestimmten Fällen erfolgt während der Steuerperiode ein Wechsel in der Abzugsberechtigung (mit/ohne Anschluss an 2. Säule).

Dies kann insbesondere für folgende Fälle zutreffen:

  • Aufgabe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Anschluss an eine Pensionskasse bestand, und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ohne sich einer Pensionskasse anzuschliessen (oder umgekehrter Fall);

  • Arbeitnehmer, die aufgrund eines höheren Gehalts (z.B. wegen Erhöhung Teilzeitpensum) vom Arbeitgeber neu in die Pensionskasse aufgenommen worden sind (oder umgekehrter Fall);

  • Austritt aus der Pensionskasse bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters und fortgesetzter Erwerbstätigkeit.

Diesfalls gelten für die Steuerperiode, in welcher der Wechsel der Abzugsberechtigung erfolgt ist, die jeweiligen Maximalabzüge und der höchst zulässige Abzug insgesamt (keine pro rata-Berechnung)

Beispiel (Ansätze Steuerperiode 2021)

Fr. 100 000

unselbständiges Erwerbseinkommen vom 1.1. - 30.6.2021 mit Anschluss an Säule 2: max. Fr. 6 883 („kleiner Abzug“)

Fr. 6 883

Fr. 100 000

selbständiges Erwerbseinkommen vom 1.7. - 31.12.2021 ohne Anschluss an Säule 2: 20% von Fr. 100 000

Fr. 20 000

Total abzugsberechtigte Beiträge an die Säule 3a, max. Fr. 34 416

Fr. 26 883

Bei der Berechnung der zulässigen Beiträge ist zu beachten, dass:

pro Jahr insgesamt höchstens 40% des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG abgezogen werden darf (2021 = Fr. 34 416);

bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Geschäftsabschluss per 31. Dezember des betreffenden Jahres vorausgesetzt wird;

die Beiträge noch im Bemessungsjahr einbezahlt werden müssen. Nicht notwendig ist, dass die „kleine“ Säule 3a noch während der unselbständigen Erwerbstätigkeit einbezahlt wird (vgl. aber Ziffer 8 Beiträge bei nicht ganzjährigem Erwerb).

6. Begrenzung durch Höhe des Erwerbseinkommen

Die Beiträge an die Säule 3a sind eng mit dem Erwerbseinkommen der betreffenden steuerpflichtigen Person gekoppelt. Das Total der Beiträge an die Säule 3a kann daher nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens der betreffenden steuerpflichtigen Person unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Eine Verrechnung mit übrigen Einkünften oder mit dem Erwerbseinkommen des gemeinsam besteuerten Ehepartners oder Partners bzw. Partnerin in eingetragener Partnerschaft ist nicht zulässig.

Bei unselbständig Erwerbenden darf der Abzug für die Säule 3a demnach die Differenz zwischen dem steuerbaren Nettolohn (inkl. aufgerechneter geldwerter Leistung für die Fahrt zur Arbeitsstätte mit dem Geschäftsfahrzeug) und den Berufsauslagen nicht übersteigen. Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen erfolgt je eine Berechnung für die Staats- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer.

Da beim selbständig Erwerbenden die Gewinnungskosten im Ergebnis bereits berücksichtigt sind, darf der Abzug für die Säule 3a nicht höher ausfallen als das Jahresergebnis. Hat in der betreffenden Steuerperiode aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust resultiert, kann für die geleisteten Zahlungen in die Säule 3a kein Abzug vorgenommen werden.

Bezüglich steuerlicher Qualifikation der überhöhten Beiträge in die Säule 3a wird auf Ziffer 4 dieser Weisung verwiesen.

7. Beiträge bei unterjähriger Steuerpflicht

Die während der unterjährigen Steuerpflicht einbezahlten Beiträge an die Säule 3a können im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kürzung der Beiträge pro rata.

Bei einmaligen Einzahlungen erfolgt für die Satzbestimmung keine Hochrechnung. Erfolgen die Einzahlungen dagegen regelmässig, werden die Beiträge für die Satzbestimmung hochgerechnet (vgl. Ziff. 2.3 und 2.4 in StP 55 Nr. 3 Satzbestimmung bei unterjähriger Steuerpflicht). Für die Satzbestimmung darf maximal der für ein Jahr zulässige Abzug eingesetzt werden.

8. Beiträge bei nicht ganzjährigem Erwerb

Wird die Erwerbstätigkeit im Laufe eines Jahres aufgegeben, können die Beiträge an die Säule 3a noch im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kürzung der Beiträge pro rata (vorbehalten bleibt Ziffer 6 dieser Weisung).

Übersteigt der im Jahr der Erwerbsaufgabe (z.B. bei Mutterschaft, Ablauf ALV-Taggeld-Anspruch, Pensionierung, etc.) geleistete Beitrag an die Säule 3a das um die Berufsauslagen reduzierte Erwerbseinkommen, ist die daraus resultierende teilweise Abzugsfähigkeit steuerrechtlich und nicht vorsorgerechtlich bedingt (vgl. Ziffer 6 dieser Weisung). Daher ist eine Rückerstattung der den gewährten Abzug übersteigenden Beiträge an die Säule 3a nicht zulässig. Ebenso wenig zulässig ist die mindernde Berücksichtigung des übersteigenden Beitrags bei der Besteuerung der nachfolgend ausbzehalten Kapitalleistung.

9. Nachzahlungen in die Säule 3a

Nachzahlungen in die Säule 3a für frühere Steuerperioden sind nicht zulässig. Auch wenn zum Beispiel die Veranlagung eines Selbständigerwerbenden höher als deklariert ausfällt, kann der Steuerpflichtige keine Nachzahlung in die Säule 3a für diese Steuerperiode vornehmen.


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Sept. 29, 2023

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