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StP 24 Nr. 7 Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall - Steuerliche Behandlung der damit zusammenhängenden Leistungen

1. Allgemeines

Grundsätzlich wird im Scheidungsfall die während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung aus der 2. Säule gestützt auf Artikel 122 ZGB ausgeglichen (sog. Vorsorgeausgleich). Es wird unterschieden, ob die Scheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalls (Tod, Invalidität, Alter) oder danach stattfindet. Je nach Konstellation werden auch unterschiedliche Leistungen zum Vorsorgeausgleich erbracht.

2. Scheidungsbedingter Vorsorgeausgleich vor Eintritt eines Vorsorgefalls

2.1. Regelfall

Gemäss Artikel 123 Absatz 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt (siehe auch Art. 22 FZG). Von der hälftigen Aufteilung können die Ehegatten gestützt auf Artikel 124b ZGB mittels anderslautender Scheidungskonvention abweichen, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Die Übertragung der nach Artikel 123 Absatz 1 ZGB geschuldeten Austrittsleistung von der Vorsorgeeinrichtung des einen Ehegatten auf die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten stellt einen steuerneutralen Vorsorgetransfer dar. Durch die Vorsorgeeinrichtung ist daher auch kein Formular 21 EDP (Register 6/1) auszustellen.

Wurde einer Person bei der Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann diese nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden, kann der berechtigte Ehegatte die Austrittsleistung auch auf die Auffangeinrichtung übertragen lassen (Artikel 60a Abs. 1 BVG). Gestützt auf Artikel 60a Absatz 2 BVG wandelt die Auffangeinrichtung die Leistung auf Gesuch der berechtigten Person in eine lebenslange Rente um, welche aber frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden kann.

Eine Barauszahlung ist unter Vorbehalt von Artikel 25f FZG möglich, wenn der berechtigte Ehegatte:

  • das Rücktrittsalter erreicht hat,

  • invalid ist,

  • den Wohnsitz im Ausland hat oder

  • eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

In diesem Fall erfolgt eine Besteuerung als (gesonderte) Kapitalleistung im Sinne von § 39 StG respektive Artikel 38 DBG. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Kapitalleistung zu bescheinigen und allenfalls den entsprechenden Quellensteuerabzug vorzunehmen (§ 119 StG resp. Art. 95 und Art. 96 DBG).

Der zur Übertragung der Austrittsleistung verpflichtete Ehegatte kann sich gemäss Artikel 22d FZG in Verbindung mit Artikel 79b Absatz 4 BVG im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen (vgl. Ziffer 3.3 in StP 34 Nr. 13 Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) sowie an die berufliche Vorsorge (Säule 2)).

2.2. Spezialfall

Führt die Vorsorgesituation beider Ehegatten dazu, dass ein Vorsorgeausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge unzumutbar erscheint, so hat der verpflichtete Ehegatte dem Berechtigten eine Kapitalabfindung auszurichten (Art. 124d ZGB). Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten gemäss Artikel 124e Absatz 1 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.

In Analogie zu der steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen sind diese in Rentenform erbrachten Leistungen beim verpflichteten Ehegatten gestützt auf § 34 Absatz 1 Ziffer 5 StG abzugsfähig und beim berechtigten Ehegatten gemäss § 24 Absatz 1 StG steuerbar (eine in Kapitalform erbrachte Leistung ist grundsätzlich steuerneutral; siehe bei direkten Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung Ziff. 3.2).

3. Scheidungsbedingter Vorsorgeausgleich nach Eintritt eines Vorsorgefalls

3.1. Eintritt Vorsorgefall vor reglementarischem Rentenalter

Bezieht ein Ehegatte im Scheidungsfall bereits eine Invalidenrente, so kommt eine hypothetische Austrittsleistung zum Ausgleich (Art. 124 Abs. 1 ZGB), wobei die Regelung über den Ausgleich von Austrittsleistungen sinngemäss zur Anwendung gelangt (Art. 124 Abs. 2 ZGB).

Ist der berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung in der 2. Säule versichert, findet eine steuerneutrale Übertragung der Hälfte der hypothetischen Austrittsleistung statt (siehe auch Ziff. 2.1.). Sofern beim berechtigten Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung ebenfalls ein Vorsorgeereignis eingetreten ist, wird die Ausgleichsleistung in Kapital- oder Rentenform ausbezahlt und entsprechend besteuert (vgl. Ziff. 2.2).

Beim verpflichteten Ehegatten besteht kein Anspruch auf Wiedereinkauf bei einem Vorsorgeausgleich gemäss Artikel 124 Absatz 1 ZGB (Art. 22d Abs. 2 FZG). Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013 sieht jedoch einen Ausnahmefall bei temporären Invalidenrenten vor. Voraussetzung ist, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine Wiedereinkaufsmöglichkeit in das beitragsbefreite Altersguthaben vorsieht, wenn sie bei einer temporären Invalidenrente ein solches Altersguthaben weiterführt (vgl. BBl 2013 4887, S. 4946; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz 952; siehe auch Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattkommentar, Anwendungsfall A.5.2.5). Ein solcher Einkauf bleibt in jeden Fall auf die Höhe der Scheidungslücke beschränkt.

3.2. Eintritt Vorsorgefall nach reglementarischem Rentenalter

Befindet sich einer der Ehegatten im Scheidungsfall bereits im reglementarischen Rentenalter und bezieht dieser Rentenleistungen (Invaliden- oder Altersrente), entscheidet das Scheidungsgericht über die Teilung der Rente (Art. 124a Abs. 1 ZGB).

Der berechtigte Ehegatte erhält eine lebenslange Rente, welche ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen wird (Art. 124a Abs. 2 ZGB).

Ist der berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung in der 2. Säule versichert, findet eine steuerneutrale Übertragung des Rentenanteils statt. Bezieht der berechtigte Ehegatte zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen aus der 2. Säule, sind diese im vollen Umfang steuerbar. Gemäss Artikel 60a Abs. 1 BVG kann der berechtigte Ehegatte die lebenslange Rente auch auf die Auffangeinrichtung übertragen lassen, wenn diese nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden kann. Die entsprechende Rente kann aber frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden (Art. 60a Abs. 2 BVG).

Wird die Rente direkt an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet (Art. 22e Abs. 1 FZG), sind die entsprechenden Renteneinkünfte bei ihm steuerbar. Der verpflichtete Ehegatte kann keinen Abzug in dem Rentenanteil des berechtigten Ehegatten entsprechenden Umfang geltend machen.

Ist ein Vorsorgeausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich resp. zumutbar, kann der Richter entscheiden, dass gestützt auf Artikel 124d ZGB in Verbindung mit Artikel 22f Absatz 3 FZG eine Einzahlung in Kapitalform aus dem freien Vermögen der verpflichteten Person zu erfolgen hat.

Eine Einzahlung gestützt auf Artikel 124d ZGB an die Vorsorgeeinrichtung kann unter § 34 Absatz 1 Ziffer 6 StG resp. Artikel 33 Absatz 1 Bst. d DBG subsumiert werden. Ein Abzug steht dem verpflichteten Ehegatten zu. Voraussetzung ist, dass die Kapitalzahlung durch den Scheidungsrichter festgelegt wurde und an die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten überwiesen wird (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattkommentar, Anwendungsfall A.5.2.4).

Die Vorsorgeeinrichtung darf in diesem Fall weder dem berechtigten noch dem verpflichteten Ehegatten ein Formular 21 EDP ausstellen. Der verpflichtete Ehegatte hat in einem solchen (Einzel)Fall die zum Abzug geltend gemachte Kapitalzahlung gegenüber den Steuerbehörden mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattkommentar, Anwendungsfall A.5.2.4; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz 952).

Bei einem Kapitalbezug durch die berechtigte Person innerhalb von drei Jahren nach einer solchen Kapitalzahlung liegt keine Sperrfristverletzung nach Artikel 79b Absatz 3 BVG vor, da keine Subjektidentität zwischen einzahlender und berechtigter Person besteht.

4. Eingetragene Partnerschaften

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für den Vorsorgeausgleich bei Auflösung von eingetragenen Partnerschaften.


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Datei Geändert

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Sept. 29, 2023

PDF-Datei 024-07-V2016-01.01.pdf

Sept. 29, 2023

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