StP 126 Nr. 1 Steuerobjekt bei der Grundstückgewinnsteuer
1. Allgemeines
Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine sogenannte Objektsteuer. Als solche unterliegen gemäss § 126 Absatz 1 StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken:
des Privatvermögens natürlicher Personen;
juristischer Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 4 bis 8 StG von der Steuerpflicht befreit sind.
Hingegen unterliegen Veräusserungs- und Kapitalgewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen vollumfänglich der Einkommenssteuer (dualistisches System; vgl. Ziff. 4).
Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt (§ 126 Abs. 2 StG).
Ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss § 126 Absatz 2a StG Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens. Hingegen unterliegen Baulandparzellen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach Massgabe des Bundesrechts als nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten, der Einkommenssteuer (vgl. Kreisschreiben Nr. 38 der Eidg. Steuerverwaltung vom 17.07.2013).
Auch als der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Veräusserungen gelten gemäss § 127 Absatz 2 StG:
Rechtsgeschäfte, die sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung (Eigentumsübertragung) auswirken (wirtschaftliche Handänderung, vgl. StP 127 Nr. 1 Wirtschaftliche Handänderung);
die Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentumsbeschränkungen gegen Entgelt, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen (vgl. StP 127 Nr. 2 Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentumsbeschränkungen gegen Entgelt).
Die Überführung von Grundstücken des Privatvermögens in das Geschäftsvermögen ist aus steuersystematischen Gründen mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen (§ 127 Absatz 2 Ziffer 3 StG). Massgeblicher Überführungswert ist der ortsüblich erzielbare Marktwert.
2. Grundstückgewinn
Unterliegt ein Veräusserungsgewinn der Grundstückgewinnsteuer, wird der reine Wertzuwachsgewinn besteuert, d.h. die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten (§ 131 Abs. 1 StG).
3. Juristische Personen
Grundstückgewinne der übrigen juristischen Personen (Wertzuwachs- und Abschreibungsquote) werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer belegt. Lediglich Grundstückgewinne von juristischen Personen, die subjektiv von den Gewinnsteuern befreit sind (§ 75 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 StG), unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.