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StP 18 Nr. 1 Steuerbare Einkünfte

1. Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss § 18 StG grundsätzlich alle wiederkehrenden oder einmaligen in- und ausländischen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Sozial- und anderen Versicherungen, beweglichem Vermögen und weiteren Einkommensquellen (Einkommensgeneralklausel).

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbst verbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; massgebend ist der Marktwert.

Die in den §§ 19-25 StG folgende Aufzählung ist somit nicht abschliessend. Steuerfrei sind nur die in § 26 StG ausdrücklich von der Einkommenssteuer ausgenommenen Einkünfte (z.B. Vermögensanfälle durch Erbschaft oder Schenkung [aber allenfalls Erbschafts- oder Schenkungssteuer], Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, Leistungen der Sozialhilfe etc. (vgl. StP 26 Nr. 1 Steuerfreie Einkünfte).

2. Schadenersatzleistungen

Schadenersatzleistungen, die lediglich die Wiedergutmachung einer eingetretenen Schädigung bezwecken, stellen kein steuerbares Einkommen dar, da durch den Schadenersatz kein Wertzufluss, sondern lediglich ein Ausgleich für einen entstandenen Minderwert stattfindet. Übersteigt die Schadenersatzleistung allerdings den eingetretenen Schaden, liegt im überschiessenden Ausmass steuerbares Einkommen vor. Leistungen aus Schadensversicherungen sind somit in der Regel steuerfrei, da mit solchen Versicherungen vielfach ein eingetretener materieller Schaden abgedeckt wird; er hat keine Vermögensvermehrung zur Folge und unterliegt nach der Reinvermögenszugangstheorie nicht der Besteuerung als Einkommen.

Übersteigt die Schadenersatzleistung den eingetretenen Schaden, liegt bei einem Sachschaden im überschiessenden Ausmass eine nach § 18 Absatz 1 StG steuerbare Einkunft dar; bei einem Personenschaden ist die überschiessende Summe nach § 25 Ziffer 6 StG steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 3 Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile). Gemäss Gerichtspraxis stellt somit beispielsweise eine Entschädigungssumme zum Ausgleich eines Minderwertes einer Liegenschaft, der entstanden ist, weil ein Nachbarhaus in Verletzung der Bauvorschriften zu hoch gebaut worden war, kein steuerbares Einkommen dar.

3. Naturaleinkünfte

Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte und somit auch die Naturaleinkünfte steuerbar. Naturaleinkünfte sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nicht in Form von Geld oder Forderungen, sondern in Form von Sachleistungen jeder Art zufliessen.

Voraussetzung für die einkommenssteuerrechtliche Erfassung von Naturaleinkünften ist einzig, dass diese in Geld umsetzbar sind oder die Einsparung von Ausgaben ermöglichen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 16 N 35). Als Naturaleinkünfte kommen etwa in Betracht: Kost und Logis, Benutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs etc.

Die Naturaleinkünfte werden grundsätzlich mit dem Betrag bewertet, den der Steuerpflichtige anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert).

Betreffend der Bewertung von Verpflegung und Unterkunft sowie Bekleidung wird jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf das Merkblatt N2/2007 „Naturalbezüge von Arbeitnehmenden“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgestellt.

4. Leistungen von Stiftungen an Destinatäre

Leistungen aus einer Stiftung an im Kanton Thurgau unbeschränkt steuerpflichtige Destinatäre unterliegen der Einkommenssteuer, sofern sie statutarisch vorgesehen sind. Werden Leistungen ausgerichtet, die aufgrund einer entsprechenden statutarischen Grundlage im Ermessen der Stiftungsorgane liegen, kann unter Umständen der Schenkungstatbestand erfüllt sein, was entsprechende Steuerfolgen auslöst.

Die Weisung “StP 67 Nr. 1 Stiftungen gemäss Artikel 80 ZGB“ enthält detaillierte Ausführungen zur Steuerbarkeit solcher Leistungen.


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Datei Geändert

PDF-Datei 018-01-V2009-15.10.pdf

Aug. 29, 2023

PDF-Datei 018-01-V2007-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

PDF-Datei 018-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 29, 2023

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