StP 91 Nr. 1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Gewinnsteuer
Für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt gemäss § 91 StG die einfache Gewinnsteuer bei den Staats- und Gemeindesteuern 2.5% des Reingewinns. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer 4.25% des Reingewinns.
Bei juristischen Personen ohne ideelle Zwecke werden Reingewinne unter Fr. 5'000 nicht besteuert. Bei einem Reingewinn ab Fr. 5'000 wird dieser gesamthaft besteuert.
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden gemäss § 91 Absatz 3 StG nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Beträgt der Gewinn mehr als Fr. 20'000, wird der gesamte Gewinn besteuert.
2. Ideelle Zwecke
Als ideelle Zwecke gelten beispielsweise politische, religiöse, künstlerische, wissenschaftliche, wohltätige, gesellige und ähnliche nicht wirtschaftliche Zwecke.
Kein ideelle, sondern eine wirtschaftliche Zwecksetzung liegt vor, wenn der Zweck auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für die der Interessensphäre angehörigen Personen gerichtet ist.
3. Besonderheiten zur Gewinnberechnung
3.1. Vereine
Die Beiträge der Vereinsmitglieder zählen nicht zum steuerbaren Gewinn. Aufwendungen, welche nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge dienen, können im Gegenzug nur insoweit abgezogen werden, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
Im Übrigen gelten für die Gewinnberechnung die üblichen Regelungen.
3.2. Familienstiftung
Renten, die der Erfüllung einer auf Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht dienen, können nicht vom Ertrag abgezogen werden.
Ebenfalls nicht abgezogen werden können Zuwendungen von Familienstiftungen an ihre Begünstigten. Dies gilt auch dann, wenn diese Zuwendungen in der Stiftungsurkunde festgelegt sind. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für die Erziehung und in begründeten Notlagen (Nachweis erforderlich).
Im Übrigen gelten für die Gewinnberechnung die üblichen Regelungen.