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StP 39 Nr. 1 Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Allgemeines

Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten die aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge geleisteten Kapitalabfindungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

Es fallen insbesondere folgende Kapitalabfindungen in Betracht:

  • Kapitalleistungen aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, aus Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto,

  • Kapitalauszahlungen aus gebundener Selbstvorsorge,

  • Kapitalabfindungen aus UVG, soweit diese einen Rentenauskauf darstellen.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

2. Besteuerungsgrundsatz

Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 24 Absatz 1 StG und Artikel 22 DBG zu 100% steuerbar.

Kapitalleistungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind gemäss § 25 Ziffer 6 StG und Artikel 23 Bst. b DBG ebenfalls zu 100% steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 3 Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile).

3. Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen

3.1 Artikel 3a Absatz 1 BVV 3

Gemäss Artikel 3a Absatz 1 BVV 3 kann die vorsorgenehmende Person das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn sie ihr Vorsorgekapital entweder für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung (2. Säule; Bst. a) oder in eine andere anerkannte Vorsorgeform (Säule 3a; Bst. b) überträgt. Entsprechende Übertragungen lösen keine Steuerfolgen aus. Der Vorsorgetransfer rechtfertigt auch nicht zu einem entsprechenden Abzug.

3.2 Transfer von Säule 3a in zweite Säule

Bei einer Übertragung der Säule 3a in die 2. Säule kann gestützt auf Artikel 3a Absatz 2 BVV 3 nur dann ein Teilkapital übertragen werden, wenn es für den vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet wird, wobei eine konsolidierte Betrachtungsweise über sämtliche bestehenden Vorsorgepläne erfolgt.

In jedem Fall sind allfällige Guthaben aus Freizügigkeitskonto oder -police vorgängig in die berufliche Vorsorge zu übertragen, dies betrifft insbesondere Austrittsleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FZG.

Fallbeispiel (siehe Erläuterung Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Dezember 2019, S. 9):

Der Einkaufsbedarf in die 2. Säule beträgt Fr. 50'000. Das Vorsorgeguthaben in der Säule 3a beläuft sich auf Fr. 70'000. Es ist nicht möglich, nur einen Übertrag bzw. Einkauf von Fr. 30'000 in die 2. Säule zu tätigen, da die gesamte Lücke von Fr. 50'000 gedeckt werden muss.

Nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen ist eine Übertragung des Vorsorgekapitals von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere zulässig. Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des Referenzalters (Art. 21 Abs. 1 AHVG) zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters vorgenommen werden (Art. 3a Abs. 3 BVV 3). Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr möglich, sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters fällig wird (Art. 3a Abs. 4 BVV 3).

3.3 Übertragung innerhalb der Säule 3a

Die Übertragung von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere anerkannte Vorsorgeform ist in Artikel 3a Absatz 1 Bst. b BVV3 ausdrücklich vorgesehen. Dabei sind Artikel 3a Absätze 3 und 4 BVV zu beachten (siehe Ziffer 3.2).

3.4 Bezug Guthaben Säule 3a und Einzahlung in 2. Säule

Im Gegensatz zur Übertragung bleibt der Bezug eines Guthabens aus der Säule 3a nur dann steuerlich neutral, wenn innert angemessener Frist nach dem Bezug eine Einzahlung in die 2. Säule erfolgt.

4. Steuerfolgen bei unrechtmässig bezogenen Leistungen

4.1. Grundsatz

Die Barauszahlungsgründe von gebundenen Vorsorgeleistungen sind in Artikel 5 Absatz 1 Bst. b FZG geregelt und unterliegen einer streng normierten Zweckbindung. Bei einem missbräuchlichen Bezug dient die rechtswidrig bezogene Kapitalleistung nicht der Vorsorge. Grundsätzlich hat in diesem Fall eine Rückabwicklung der Kapitalleistung nach Artikel 35a BVG zu erfolgen.

Ist die Rückabwicklung nicht möglich, ist die Kapitalleistung nicht gesondert, sondern mit dem ordentlichen übrigen Einkommen zu besteuern (BGer 2C_156/2010 vom 07.06.2011). Dies gilt sowohl für einen Bezug aus der 2. Säule als auch aus der Säule 3a.

4.2. Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit

Artikel 5 Absatz 1 Bst. b FZG stellt für die Barauszahlung aus der 2. Säule das zwei-fache Erfordernis auf (kumulativ),

  • dass die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt

und

  • der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht (Fehlen des Versicherungsobligatoriums).

Ein Teilbezug der Vorsorgegelder ist nicht zulässig, das Vorsorgeverhältnis muss vollständig aufgelöst werden. Grundsätzlich kein Erfordernis für die steuerliche Anerkennung ist es, dass die Barauszahlung ins Geschäftsvermögen investiert wird (BGer 2C_248+249/2015).

Ein Bezug der Vorsorgegelder ist eigentlich nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit möglich. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, wenn Kapitalbedarf für eine Betriebsinvestition besteht. Er-folgt der Bezug der Vorsorgegelder für eine bereits mehr als 12 Monate laufende selbständige Tätigkeit, sind die Gelder zwingend ins Geschäftsvermögen zu investieren.

4.3. Beispiele

4.3.1. Keine Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

Die steuerpflichtige Person bezieht am 01.07.2016 seine Vorsorgegelder im Betrag von Fr. 60 000 mit dem Barauszahlungsgrund selbständige Erwerbstätigkeit. Die Veranlagungsbehörde stellt nachträglich fest, dass auch im 2017 noch keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist.

Wenn trotz Angabe als Auszahlungsgrund gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keine Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt, liegt ein missbräuchlicher Bezug vor (gemäss BSV-Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 86 vom 31.10.2005 ist die Barauszahlung der Austrittsleistung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu verlangen).

Wenn die Rückabwicklung nicht möglich ist, wird der Bezug von Fr. 60 000 nicht gesondert, sondern mit dem ordentlichen übrigen Einkommen der Steuerperiode 2016 besteuert.

4.3.2. Keine Betriebsinvestition bei laufender selbständiger Erwerbstätigkeit

Die steuerpflichtige Person ist seit der Steuerperiode 2019 selbständig erwerbend. Sie bezieht am 01.07.2021 Vorsorgegelder im Betrag von Fr. 60 000 mit dem Barauszahlungsgrund Betriebsinvestition in selbständige Erwerbstätigkeit. Die Veranlagungsbehörde stellt fest, dass der Bezug der Vorsorgegelder für den Kauf einer Wohnungseinrichtung für die selbst bewohnte Liegenschaft verwendet worden ist.

Wenn bei einer bereits mehr als 12 Monate ausgeübten Selbständigkeit trotz Angabe als Auszahlungsgrund gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keine Betriebsinvestition erfolgt, liegt ein missbräuchlicher Bezug vor (nur bei einer Aufnahme der Selbständigkeit und einem Bezug der Vorsorgegelder innerhalb von zwölf Monaten darf keine Einschränkung bezüglich Mittelverwendung gemacht werden kann, vgl. Beispiel 4.3.1 und BGer 2C_248+249/2015).

Wenn die Rückabwicklung nicht möglich ist, wird der Bezug von Fr. 60 000 nicht gesondert, sondern mit dem ordentlichen übrigen Einkommen der Steuerperiode 2021 besteuert.

5. Zuständigkeit für die Veranlagung

Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden vom Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert (vgl. StP 39 Nr. 3 Fälligkeit der Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge).

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wird ebenfalls durch diesen Kanton vorgenommen.

Auch für die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ist auf die Fälligkeit der Vorsorgeleistung abzustellen (vgl. StP 39 Nr. 3 Fälligkeit der Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge). Hatte der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Leistungen noch Wohnsitz in der Schweiz, sind sie am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Hatte der Steuerpflichtige bereits im Ausland Wohnsitz, wird die Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung erhoben.

6. Steuerberechnung

In der Steuerpraxis unter StP 39 Nr. 2 Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ist die Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ausführlich beschrieben.


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Apr. 25, 2024

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