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StP 37 Nr. 1 Berechnung Einkommenssteuer

1. Tarif Staats- und Gemeindesteuern

1.1. ab Steuerperiode 2024

Seit der Steuerperiode 2024 beträgt nach § 37 Absatz 1 StG die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen:

Fr. 0.00 bis Fr. 12’100 und 2,0% für den Mehrbetrag
Fr. 48.00 für Fr. 14’500 und 3,0% für den Mehrbetrag
Fr. 111.00 für Fr. 16’600 und 4,0% für den Mehrbetrag
Fr. 195.00 für Fr. 18’700 und 5,0% für den Mehrbetrag
Fr. 300.00 für Fr. 20’800 und 6,0% für den Mehrbetrag
Fr. 1’236.00 für Fr. 36’400 und 7,0% für den Mehrbetrag
Fr. 4’519.00 für Fr. 83’300 und 7,5% für den Mehrbetrag
Fr. 10’001.50 für Fr. 156’400 und 8,0% für den Mehrbetrag

1.2. Steuerperiode 2023

In der Steuerperiode 2023 betrug nach § 37 Absatz 1 StG die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen:

Fr. 0.00 bis Fr. 12’000 und 2,0% für den Mehrbetrag
Fr. 46.00 für Fr. 14’300 und 3,0% für den Mehrbetrag
Fr. 109.00 für Fr. 16’400 und 4,0% für den Mehrbetrag
Fr. 189.00 für Fr. 18’400 und 5,0% für den Mehrbetrag
Fr. 294.00 für Fr. 20’500 und 6,0% für den Mehrbetrag
Fr. 1’218.00 für Fr. 35’900 und 7,0% für den Mehrbetrag
Fr. 4’445.00 für Fr. 82'000 und 7,5% für den Mehrbetrag
Fr. 9’837.50 für Fr. 153’900 und 8,0% für den Mehrbetrag

1.3. Steuerperiode 2011 bis und mit Steuerperiode 2022

In den Steuerperioden 2011 bis und mit 2022 betrug nach § 37 Absatz 1 StG die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen:

Fr. 0.00 bis Fr. 11'700 und 2,0% für den Mehrbetrag
Fr. 46.00 für Fr. 14'000 und 3,0% für den Mehrbetrag
Fr. 106.00 für Fr. 16'000 und 4,0% für den Mehrbetrag
Fr. 186.00 für Fr. 18'000 und 5,0% für den Mehrbetrag
Fr. 286.00 für Fr. 20'000 und 6,0% für den Mehrbetrag
Fr. 1'186.00 für Fr. 35'000 und 7,0% für den Mehrbetrag
Fr. 4'336.00 für Fr. 80'000 und 7,5% für den Mehrbetrag
Fr. 9'586.00 für Fr. 150'000 und 8,0% für den Mehrbetrag

2. Vollsplitting für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden und somit gemeinsam besteuerten Ehegatten wird gemäss § 37 Absatz 2 StG der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 2 geteilt wird.

Gemäss § 12 Absatz 1bis StG sind eingetragene Partnerinnen oder Partner steuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft). Bei Partnerinnen oder Partnern, welche in einer tatsächlich ungetrennten eingetragenen Partnerschaft leben, wird das Vollsplitting demnach ebenfalls angewandt.

Massgebend für die Anwendung des Vollsplittings sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

3. Vollsplitting für Alleinerziehende

3.1. Voraussetzungen

Anspruch auf die Anwendung des Vollsplittings haben gemäss § 37 Absatz 2 StG auch verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, sofern sie

  • mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können, im gleichen Haushalt zusammenleben

  • und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Massgebend für die Anwendung des Vollsplittings sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Lebt das minderjährige oder mündige Kind nicht im gleichen Haushalt wie der oder die Steuerpflichtige, so besteht in keinem Fall ein Anspruch auf die Anwendung des Vollsplittings. Das gleiche gilt auch für unterstützungsbedürftige Personen, welche nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.

3.2. Getrennt lebende Eltern

3.2.1. Gemeinsames unmündiges Kind

Bei getrennt lebenden Eltern hat der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebende Elternteil Anspruch auf das Vollsplitting, sofern dieser finanziell auch zur Hauptsache für das Kind aufkommt. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil finanziell zur Hauptsache aufkommt, welcher die Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kinder erhält (und diese Beiträge zu versteuern hat).

Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für den Unterhalt des Kindes keine Beiträge von einem zum anderen Elternteil oder sind die Beiträge beider Elternteile gleich hoch, dann hat derjenige Anspruch auf die Anwendung des Vollsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.

3.2.3. Gemeinsames mündiges Kind

Dem Elternteil, in dessen Haushalt das mündige (sich in Ausbildung befindende) Kind lebt, wird das Vollsplitting nur zugesprochen, wenn er nachweislich zur Hauptsache für das Kind aufkommt.
Bei mündigen Kindern gelten die Alimentenzahlungen beim Alimentenempfänger nicht mehr als steuerbares Einkommen. In der Regel wird in diesem Fall daher davon ausgegangen, dass der Alimentenzahler finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkommt und Anspruch auf den Kinderabzug hat (vgl. StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern). In diesem Fall kann keinem der beiden Elternteile das Vollsplitting gewährt werden.

3.3. Unverheiratete zusammenlebende Eltern (Konkubinatspaare)

3.3.1. Gemeinsames unmündiges Kind

Fliessen Unterhaltsbeiträge für gemeinsame minderjährige Kinder und leben diese im gleichen Haushalt, hat bei unverheirateten zusammenlebenden Eltern (Konkubinatspaar) jeweils der leistungsempfangende Elterteil Anspruch auf das Vollsplitting.

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltsbeiträge hat derjenige Konkubinatspartner Anspruch auf das Vollsplitting, welcher die grösseren finanziellen Beiträge für den Unterhalt des Kindes leistet.
Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, hat derjenige Anspruch auf den Kinderabzug und somit auch auf die Anwendung des Vollsplittings, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, erhält der Inhaber der elterlichen Sorge das Vollsplitting zugesprochen.

3.3.2. Gemeinsames mündiges Kind

Bei im gleichen Haushalt lebenden volljährigen gemeinsamen Kindern in Ausbildung hat derjenige Konkubinatsparter Anspruch auf das Vollsplitting, welcher finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkommt.

4. Beispiele für Steuerberechnung (Steuertarif 2024)

4.1. Alleinstehende

Als alleinstehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder von ihrem Ehegatten getrennt lebende Steuerpflichtige. Haben sie keine Kinder im eigenen Haushalt oder erfüllen sie die anderen Voraussetzungen für die Gewährung des Vollsplittings nicht (vgl. Ziffer 3), wird der Steuertarif ohne Ermässigung angewandt.

Bei Alleinstehenden ohne Anspruch auf Vollsplitting wird die einfache Steuer für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000 wie folgt berechnet:

Für Einkommen von Fr. 36’400 gemäss Tarif Fr. 1’236
7% für den Mehrbetrag von Fr. 23’600 gemäss Tarif Fr. 1’652
Einfache Steuer Fr. 2’888

Progressionssatz (Fr. 2’888 x 100 : Fr. 60'000) 4.8133%

Wird diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300% vervielfacht (3,0 x Fr. 2’888), ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 8’664.00.

Auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau (http://www.steuerverwaltung.tg.ch ) steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern zur Verfügung.

4.2. Gemeinsam steuerpflichtige Paare / Alleinerziehende

Besteht am Ende der Steuerperiode eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe, so werden die Ehegatten für die gesamte Steuerperiode gemeinsam veranlagt unter Anwendung des Vollsplittings bei der Steuerberechnung (vgl. StP 55 Nr. 1 Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuern). Ebenfalls Anspruch auf das Vollsplittings haben Partnerinnen oder Partner in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft sowie Alleinerziehende (vgl. Ziffer 3).

Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 120'000 wird die einfache Steuer für gemeinsam steuerpflichtige Paare sowie für Alleinerziehende wie folgt berechnet:

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Einkommen durch den Vollsplittingdivisor 2 geteilt:

Satzbestimmendes Einkommen (Fr. 120'000 : 2) Fr. 60'000

Der Progressionssatz für ein steuerbares Einkommen von Fr. 60 000 beträgt bei Alleinstehenden 4.8133% (vgl. Ziffer 4.1, Steuerberechnung Alleinstehende). Die einfache Steuer wird mittels dieses Progressionssatzes vom gesamten steuerbaren Einkommen der gemeinsam steuerpflichtigen Paaren bzw. der Alleinerziehenden mit Anspruch auf Vollsplitting berechnet.

Einfache Steuer (4.8133% von Fr. 120'000) Fr. 5’775.95

Wird diese einfache Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300% vervielfacht (3,0 x Fr. 5’775.95), ergibt sich eine Gesamtsteuer von Fr. 17’327.85.

Auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau (http://www.steuerverwaltung.tg.ch ) steht ein Steuerkalkulator für die einfache Berechnung der Steuern zur Verfügung.

5. Alleinstehenden-, Verheirateten- sowie Elterntarif direkte Bundessteuer

5.1. Grundsätze

Bei der direkten Bundessteuer bestehen der Tarif für Alleinstehende, der Tarif für gemeinsam besteuerte Personen (ohne Kinder) sowie der Elterntarif. Die Zuteilung der Tarife ist in den nachfolgenden Ziffern beschrieben. Massgebende Grundlage bildet dabei das Kreisschreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.12.2010.

Massgebend für die Zuteilung der Tarife sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

5.2. Tarif für gemeinsam besteuerte Personen

Bei der direkten Bundessteuer kommt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, der Tarif nach Artikel 36 Absatz 2 DBG (Verheiratetentarif) zur Anwendung. Dies gilt auch für Partnerinnen oder Partner, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben.

Steuerpflichtige Personen, die mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, werden zum Elterntarif besteuert (vgl. Ziff. 5.3 nachfolgend).

5.3. Elterntarif

5.3.1. Grundsatz

Der Elterntarif besteht einerseits aus dem Tarif für gemeinsam besteuerte Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG (Verheiratetentarif) sowie andererseits einem Abzug vom Steuerbetrag pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG (vgl. StP 36 Nr. 1 Sozialabzüge).

Für die Gewährung des Elterntarifs wird zwingend vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind oder der unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Der Elterntarif wird nicht gewährt, wenn das Kind ein Einkommen erzielt, das einen selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht.

Bei unterjähriger Steuerpflicht wird der Abzug anteilsmässig gekürzt. Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Ermässigung nur im Verhältnis des in der Schweiz steuerbaren Einkommens zum Gesamteinkommen gewährt.

Leben die Eltern in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe oder leben sie unverheiratet zusammen (Konkubinatspaar) wird der Elterntarif stets nur einem Elternteil zugewiesen. Der andere Elternteil wird zum Grundtarif besteuert. Die Zuteilung des Elterntarifs bei nicht gemeinsam besteuerten Personen mit gemeinsamen Kindern ist in den nachfolgenden Ziffern beschrieben.

5.3.2. Minderjährige Kinder

Fliessen Unterhaltsbeiträge (Alimente) für minderjährige Kinder hat immer derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, welcher diese Leistungen erhält und bei dem das Kind wohnt.

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht und fliessen keine Unterhaltszahlungen hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, der mit dem Kind zusammenlebt und zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt. Bei alternierender Obhut erhält der Elternteil den Elterntarif, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Unterhaltszahlungen für das Kind, hat derjenige Konkubinatspartner Anspruch auf den Elterntarif, der finanziell zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen.

Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, erhält der Sorgerechtsinhaber den Elterntarif.

5.3.3. Volljährige Kinder

Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige Elternteil, bei dem das in Ausbildung befindliche volljährige Kind wohnt, in der Regel auch Anspruch auf den Elterntarif. Dabei wird davon ausgegangen, dass dieser Elternteil vorwiegend tatsächlich oder finanziell für den Unterhalt des Kindes sorgt, unabhängig davon, ob periodische Unterhaltsleistungen fliessen.

Bei Konkubinatspaaren ist bei der Zuteilung des Elterntarifs auf die Unterhaltszahlungen an das Kind abzustellen. Leistet nur ein Elternteil Unterhaltzahlungen, kann dieser den Elterntarif geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, ist davon auszugehen, dass der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, hauptsächlich für den Unterhalt des volljährigen Kindes sorgt. Diesem wird der Elterntarif wie auch der Kinderabzug gewährt. Fliessen keine Unterhaltszahlungen wird der Elterntarif demjenigen Elternteil mit dem höheren Reineinkommen gewährt.

Hat das volljährige Kind einen eigenen Wohnsitz, wird der Elterntarif nicht gewährt.

5.3.4. Unterstützte Personen im gleichen Haushalt

Der Elterntarif wird gewährt, wenn eine steuerpflichtige Person mit einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenlebt. Voraussetzung dafür ist, dass die Person den Unterhalt der unterstützungsbedürftigen Person zur Hauptsache bestreitet. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des Unterstützungsabzugs gegeben sind.


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