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StP 30 Nr. 15 Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge: umhüllende Versicherung

1. Allgemeines

Auch für den umhüllenden Vorsorgeplan gelten die Grundsätze der beruflichen Vorsorge (vgl. StP 30 Nr. 13 Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge). Der umhüllende Vorsorgeplan führt zu einer weit stärkeren Bindung als eine Kaderversicherung, welche den Unternehmern weitgehende Freiheit belässt.

2. Prinzip der Kollektivität

Unabhängig von einer Kaderposition besteht bei der umhüllenden Versicherung ein Anspruch für das Personal ab einer bestimmten Lohnhöhe in den Genuss der entsprechenden Vorsorgelösung zu kommen. Kein Mitarbeiter kann davon ausgeschlossen werden. Zudem hat der umhüllende Vorsorgeplan - im Gegensatz zur Kaderversicherung - sämtliche Erfordernisse gemäss BVG-Obligatorium zu erfüllen.

Die Kollektivität kann nicht allein deshalb verneint werden, weil zur Zeit oder auch in absehbarer Zeit keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt werden, welche einen Lohn im überobligatorischen Bereich erzielen. Sonst könnten Unternehmer ohne gut bezahlte Mitarbeiter oder mit Mitarbeitern in Teilpensen bei einer umhüllenden Versicherung keine eigene, ausreichende Vorsorge aufbauen. Dies kann nicht Sinn und Zweck der Gesetzgebung entsprechen.

Demnach genügt eine virtuelle Kollektivität bei umhüllenden Vorsorgeplänen, um das Erfordernis der Kollektivität zu erfüllen.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 030-15-V2004-26.07.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 030-15-V2006-01.01 CIneu.pdf

Aug. 21, 2023

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