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StP 175 Nr. 1 Rekursverfahren

1. Allgemeines

Gemäss § 175 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Thurgau innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben.

Bei den im Bezugsverfahren gegebenen Rekursmöglichkeiten (gegen Schlussrechnung, Sicherstellungsverfügungen, Erlassentscheide etc.) ist ebenfalls die Steuerrekurskommission zuständig.

Gegen Einspracheentscheide bezüglich die direkten Bundessteuer ist nicht Rekurs, sondern Beschwerde an die Steuerrekurskommission zu erheben.

Ein Rekurs gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern kann mit der Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer in einer einzigen Eingabe an die Steuerrekurskommission verbunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eingabe die entsprechenden Anträge sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer enthält.

Beim Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein verwaltungsunabhängiges Rechtsmittelverfahren.

2. Formelles

2.1. Frist

Die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide im Veranlagungsverfahren beträgt 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 StHG, § 175 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG).

Die Frist von 30 Tagen gilt auch bei Rekursen gegen Einspracheentscheide bezüglich Schlussrechnung oder Verzugs- oder Rückerstattungszinsen (§ 191a Abs. 2 und 3 StG) wie auch bei Rekursen gegen Erlassentscheide (§ 194 Abs. 4 StG) oder Sicherstellungsverfügungen (§ 196 Abs. 3 StG). 

Bei verspätet eingereichten Rekursen gelten gemäss § 175 Absatz 2 StG sinngemäss die Bestimmungen von § 164 Absatz 3 StG bezüglich der Fristwiederherstellung im Einspracheverfahren (vgl. StP 164 Nr. 2 Fristwiederherstellung).

2.2. Form

Gemäss § 45 Absatz 1 VRG ist die Rekursschrift innert Frist unter Beilage des angefochtenen Entscheides oder genauer Bezeichnung desselben bei der Rekursinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.

Genügt die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellt sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig heraus, wird eine angemessene Frist zur Ergänzung angesetzt. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf den Rekurs nicht eingetreten (§ 46 Abs. 1 VRG).

2.3. Rekursinstanzen

Rekursinstanz bei Rekursen gegen Entscheide der Bezugsbehörden wie auch der Steuerverwaltung ist die Steuerrekurskommission. Beschwerden gegen Veranlagungen der direkten Bundessteuer sind ebenfalls an die Steuerrekurskommission zu erheben (§ 5 RRV zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

2.4. Rekursentscheid

Das VRG stellt es den Rekursinstanzen frei, ob sie einen Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (kassatorischer Entscheid) oder selber entscheiden (reformatorischer Entscheid). Möglich ist auch eine Erledigung des Rekursverfahrens durch Abschreibung, wenn der Rekurs durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung gegenstandslos wird (§ 52 VRG).

2.5. Kostenvorschuss

Gestützt auf § 79 VRG verlangt die Rekursinstanz regelmässig vom Rekurrenten einen angemessenen Kostenvorschuss. Wird dieser nicht innert Frist bezahlt, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Gebühr für den Nichteintretensentscheid hat der Rekurrent zu entrichten.

2.6. Parteikosten

Parteikosten werden im Verfahren vor Steuerrekurskommission nur in Ausnahmefällen zugesprochen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Praxis der Steuerrekurskommission unter folgenden Bedingungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  • die steuerpflichtige Person lässt sich im Rekursverfahren vertreten;

  • es entstehen ihm Kosten;

  • der Rekurs wird ganz oder teilweise gutgeheissen;

  • es erscheint unbillig, der steuerpflichtigen Person die Rekursumtriebe aufzuerlegen.

Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Steuerbehörde grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen, d.h. offensichtlich unhaltbare rechtliche Auffassungen, vorhalten lassen muss.

3. Materielles

3.1. Streitgegenstand bei Rekursen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens

Gemäss § 47 Absatz 1 VRG können im Rekurs alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Zulässig sind somit neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel.

Die Rekursinstanz kann eine Änderung der Veranlagung in einem bisher völlig unstrittigen Punkt zu Ungunsten des Rekurrenten vornehmen, ohne dass ein dahingehender Antrag von Seiten der Steuerverwaltung vorliegen müsste. Ein Rekurrent hat also jederzeit mit einer Verschlechterung (reformatio in peius) zu rechnen.

Unter diesen Umständen muss es der steuerpflichtigen Person schon aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit möglich sein, im Rekursverfahren eine Abänderung der Steuerveranlagung zu seinen Gunsten zu verlangen, unbesehen davon, was bisher im Einspracheverfahren zur Diskussion stand. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildet somit die ganze Steuerveranlagung (§ 165 Abs. 2 StG). Demzufolge betrifft auch der Einspracheentscheid die gesamte Veranlagung und nicht etwa nur einzelne Punkte. Im Rekursverfahren können also neue Anträge gestellt werden, ohne dass dies eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes bedeuten würde.

3.2. Reformatio in peius

Grundsätzlich ist die Rekursinstanz nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Sie kann mehr oder weniger zusprechen, als im Rekursbegehren verlangt wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 DBG bzw. § 51 Abs. 1 VRG).

Spricht die Rekursinstanz weniger zu, als die Vorinstanz gewährt hat, wird also der Entscheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert, so bezeichnet man dies als reformatio in peius (Verböserung, Verschlechterung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet jedoch, dass die Rekursinstanz eine beabsichtigte reformatio in peius dem Rekurrenten anzukündigen hat (siehe auch Art. 143 Abs. 1 DBG „nach Anhören des Steuerpflichtigen“).

Der Steuerpflichtige ist auf die Möglichkeit des Rückzuges des Rekurses aufmerksam zu machen (vgl. Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 51 N 7). Durch Rückzug des Rekurses kann der Rekurrent somit der Gefahr der Schlechterstellung zuvorkommen.

Eine reformatio in peius ist allerdings trotz Rückzug des Rekurses zulässig, sofern die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung bei der Überprüfung der strittigen Frage geradezu aufdrängt, d.h. wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (siehe auch BGer 2A.286/2004, Erw. 2.1). Dies gilt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer (siehe auch Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2018, § 24 N 41; Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG).

4. Parteientschädigung

§ 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.02.1981 (VRG, RB 170.1) begründet einen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht, Regierungsrat und in gewissen Fällen auch vor Rekurskommission (§ 80 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Parteientschädigung wird nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt (§ 80 Abs. 2 letzter Satz VRG).

Eine dem Rekurrenten zugesprochene Parteientschädigung kann mit Steuerausständen verrechnet werden.


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Dez. 14, 2023

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Dez. 14, 2023

PDF-Datei 175-01-V2012-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 175-01-V2008-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 175-01-V2005-31.05 CIneu.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 175-01-V2002-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

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