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StP 122b Nr. 1 Örtliche Zuständigkeit bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen

1. Allgemeines

Das Kreisschreiben Nr. 35 "Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen" der Schweizerischen Steuerkonferenz (KS Nr. 35 SSK) regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei:

  • interkantonalem Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen mit und ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder bei einer Neuberechnung der Quellensteuer;

  • Wechsel von Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung und umgekehrt;

  • sowie Wechsel im Umfang der Steuerpflicht in der Schweiz von quellensteuerpflichtigen Personen.

2. Örtliche Zuständigkeit bei Quellensteuern

2.1. Örtliche Zuständigkeit für die Abrechnung von Quellensteuern

Verlegt eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthaltsort in eine andere Thurgauer Gemeinde oder in einen anderen Kanton, muss der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer ab dem Folgemonat mit der Steuerbehörde des neu anspruchsberechtigten Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskantons abrechnen (dies gilt selbst dann, wenn eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohn- oder Wochenaufenthaltsort per 1. eines Monats wechselt). Massgebend ist das effektive Wegzugsdatum in der bisherigen Gemeinde. Diese Bestimmung gilt sinngemäss bei einem Umzug innerhalb zwei Thurgauer Gemeinden.

Unterliegt eine quellensteuerpflichtige Person der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV), bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:

  • Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen mit Ansässigkeit in der Schweiz ist derjenige Kanton zuständig, in welchem diese am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatten (Art. 38 Abs. 4 Bst. a StHG);

  • Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen mit Ansässigkeit im Ausland ohne Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz ist derjenige Kanton zuständig, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (bei natürlichen Personen3) bzw. seinen Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte (bei juristischen Personen) hatte (Art. 38 Abs. 4 Bst. b StHG). Massgebend ist der Ort, an welchem die Person in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist, d.h. in der Regel am gewöhnlichen Arbeitsort;

  • Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen mit Ansässigkeit im Ausland und mit Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz ist derjenige Kanton zuständig, in welchem diese am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StHG).

Für die nachträglich ordentliche Veranlagung gilt das Stichtagsprinzip, d.h. für die Festlegung der Zuständigkeit sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Allfällige in einem anderen Kanton bereits bezahlte Quellensteuern sind an den am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht zuständigen Kanton zu überweisen und werden zinslos an den in der nachträglich ordentlichen Veranlagung festgesetzten Steuerbetrag angerechnet.

Bei Wegzug ins Ausland endet die Quellensteuerpflicht mit dem Wegzug. Sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gegeben, wird diese vom 1. Januar bis zum Wegzugsdatum vorgenommen. Dabei sind die regelmässigen Einkünfte für die Steuersatzbestimmung auf zwölf Monate hochzurechnen.

2.2. Örtliche Zuständigkeit bei der Neuberechnung der Quellensteuer

Anstelle einer nachträglich ordentlichen Veranlagung können die Kantone vorsehen, gewisse Korrekturen bei der Ermittlung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns, des satzbestimmenden Einkommens oder des angewendeten Tarifes im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens vorzunehmen. Im Gegensatz zur nachträglich ordentlichen Veranlagung werden die Quellensteuern im Verfahren der Neuberechnung weiterhin nach dem anwendbaren Quellensteuertarif berechnet. Für die Neuberechnung der Quellensteuer ist derjenige Kanton zuständig, welcher im ordentlichen Quellensteuerverfahren anspruchsberechtigt ist.

Im Falle eines unterjährigen Wechsels des anspruchsberechtigten Kantons ist jeder Kanton nur für die Dauer der jeweiligen Anspruchsberechtigung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob alle der im betreffenden Steuerjahr anspruchsberechtigten Kantone das Verfahren zur Neuberechnung der Quellensteuer anwenden.

Führt einer der betroffenen Kantone gemäss kantonaler Praxis anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträglich ordentliche Veranlagung durch, wird diese nur für die Dauer der Anspruchsberechtigung im entsprechenden Kanton vorgenommen.

3. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zwischen ordentlicher Veranlagung und Quellenbesteuerung

3.1. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel in die ordentliche Veranlagung

Bezüglich Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung wird verwiesen auf StP 113 Nr. 2 Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung.

Die ordentliche Veranlagung erfolgt für die gesamte Steuerperiode, in welcher der Wechsel von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für die gesamte Steuerperiode nach den Regeln der ordentlichen Veranlagung, d.h. es gilt das Stichtagsprinzip (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Allfällige bereits abgelieferte Quellensteuern werden an den für die ordentliche Veranlagung zuständigen Kanton überwiesen und zinslos angerechnet.

3.2. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zur Quellenbesteuerung

Bezüglich Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung wird verwiesen auf StP 113 Nr. 2 Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung.

Die Besteuerung an der Quelle erfolgt ab dem Folgemonat nach Eintritt des Ereignisses, das zum Wechsel zur Besteuerung an der Quelle geführt hat.

Bei einem Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Besteuerung an der Quelle wird die steuerpflichtige Person für die gesamte Steuerperiode, in welcher der Wechsel stattgefunden hat, einer nachträglich ordentlichen Veranlagung unterworfen (Art. 13 Abs. 1 QStV). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Regeln der nachträglich ordentlichen Veranlagung (vgl. Ziff. 3.1 oben), d.h. es gilt das Stichtagsprinzip.

4. Örtliche Zuständigkeit bei Änderungen im Umfang der Steuerpflicht

Bezüglich den örtlichen Zuständigkeiten wird auf die Ausführungen im Kreisschreiben Nr. 35 der Schweizerischen Steuerkonferenz (KS Nr. 35 SSK) verwiesen. Dabei sind folgende Kapitel inklusive grafischer Beispiele zu beachten:

  • Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht und fortgesetzter Besteuerung an der Quelle (Kapitel 4.1),

  • Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht und Übertritt in die ordentliche Veranlagung (Kapitel 4.2),

  • Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht und fortgesetzter Besteuerung an der Quelle (Kapitel 4.3),

  • Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht und Rückfall zur Besteuerung an der Quelle (Kapitel 4.4).


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Mai 02, 2024
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