StP 2 Nr. 10 Steuerausscheidung: Schulden und Schuldzinsen
1. Allgemeines
Schulden und Schuldzinsen werden nach der Praxis des Bundesgerichts im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Aktiven auf die beteiligten Kantone aufgeteilt. Dies gilt sowohl für die privaten als auch für die geschäftlichen Schulden und Schuldzinsen. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Geschäftsschulden einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft.
Diese Praxis wird grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) und im internationalen Verhältnis angewandt.
2. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften
Der Anteil an einer kaufmännischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist ein Sondervermögen und wird nicht in die proportionale Verlegung der Schulden- und Schuldzinsen einbezogen.
Der Anteil des Gesellschafters an den Geschäftsschulden wird zusammen mit seinem Anteil am Geschäftsvermögen, vorbehältlich von Betriebsstätten, objektmässig gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt.
Der Geschäftsort übernimmt dagegen keinen Anteil an den persönlichen Schulden des Gesellschafters. Die gesamten privaten Schulden werden, vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile, gesamthaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
3. Schuldzinsenüberschuss im interkantonalen Verhältnis
Die proportionale Verlegung der Schuldzinsen im Verhältnis der Aktiven kann dazu führen, dass der von einem Kanton zu übernehmende Schuldzinsenanteil grösser ist als der nach Abzug der Gewinnungskosten verbleibende Nettoertrag (Schuldzinsenüberschuss).
In einem solchen Fall müssen die nicht gedeckten Schuldzinsen von jenen Kantonen übernommen werden, in denen noch Vermögenserträge vorhanden sind. Die Verteilung erfolgt wiederum proportional nach Lage der Aktiven in den betreffenden Kantonen (Betschart, in: Zweifel/Beusch/De Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2021, § 24 N 32).
4. Schuldzinsenüberschuss im internationalen Verhältnis
Im internationalen Verhältnis kommt die interkantonale Regelung nicht analog zur Anwendung. Gemäss kantonaler Praxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden ausländische Schuldzinsenüberschüsse grundsätzlich nicht übernommen, sondern ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt (BGE 2C_404/2017, BGE 2C_960/2012).
Inländische Schuldzinsenüberschüsse können dagegen vollumfänglich ins Ausland übertragen werden. Das Bundesgericht hat in 2C_23/2019 festgehalten, dass für eine ledigliche Satzbestimmung in derartigen Fällen eine explizite gesetzliche Bestimmung, wie sie es im umgekehrten Fall gibt, fehlt.