StP 191 Nr. 1 Zinsen, Bezugslimiten
1. Höhe der Zinsen
1.1. Staats- und Gemeindesteuern
Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regierungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt.
Es gelten nachfolgende Zinssätze
1.2. Direkte Bundessteuer
Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Höhe der Vergütungs- und Verzugszinssätze fest.
2. Bezugslimiten
Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG). Von dieser Kompetenz hat der Regierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten festgesetzt:
Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 30, werden sie nicht bezogen;
Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;
Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;
Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.