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StP 190 Nr. 2 Steuerrückerstattung an Ehepartner sowie an Personen in eingetragener Partnerschaft

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Ausführungen in dieser Weisung gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

Die Rückerstattung von aufgrund provisorischer Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen zuviel geleisteter Steuern an Ehepartner war während langer Zeit nicht geregelt und führte in der Praxis immer wieder zu Problemen. Da es unklar war, an wen die Rückerstattung erfolgen sollte, wurden die zuviel geleisteten Steuern oft je zur Hälfte an die Ehepartner zurückerstattet, ohne dass eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestanden hätte.

Aus praktischen Gründen kann es der zur Rückerstattung verpflichteten Bezugsbehörde nicht zugemutet werden, detaillierte Abklärungen darüber zu treffen, welcher der beiden Ehepartner seinerzeit die Steuern bezahlt hat, ob allenfalls einer der Ehepartner dem anderen dafür ein Darlehen gewährt hat und ob bei der Rückerstattung güterrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Deshalb musste eine schematische Lösung getroffen werden.

2. Rückerstattung an ungetrennt lebende Ehepartner

2.1. Rückerstattung

Bei Steuerrückerstattungen an Ehepartner, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehepartner als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen (§ 190b Abs. 1 StG). Leben die Ehepartner in ungetrennter Ehe gilt demnach die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion), dass beide Ehepartner berechtigt sind, den gesamten Rückerstattungsbetrag entgegen zu nehmen.

2.2. Verrechnung

Steuerrückerstattungen müssen nicht ausbezahlt werden, sondern können mit offenen Steuerforderungen verrechnet werden (§ 190b Abs. 2 StG). Dabei erfolgt die Verrechnung zuerst mit den ältesten noch offenen Rechnungen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 179 N 5).

3. Rückerstattung an getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner

3.1. Hälftige Rückerstattung als Regel

Weil sich geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner häufig nicht darüber einigen können, an wen eine Steuerrückerstattung zu erfolgen hat, wird dieser Sachverhalt in § 190c Absatz 1 StG wie folgt geregelt:

Haben sich die Ehepartner rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die aufgrund von provisorischen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.

Erfolgte die Zahlung nach der Aufhebung der Solidarität, d.h. nach dem Trennungszeitpunkt, ist die Zahlung demjenigen zuzuordnen, der sie tatsächlich geleistet hat (vgl. Ziff. 4.2 in StP 16 Nr. 1 Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft), selbst wenn die Rechnung noch auf beide Ehepartner lautet.

Ein Ehepartner kann sich allerdings gegenüber dem anderen auf zivilrechtlichem Weg Befreiung verschaffen, wenn er aufgrund der hälftigen Rückerstattung oder Anrechnung der zuviel bezahlten Steuern mehr an die Steuerschuld bezahlt hat, als er im Innenverhältnis tatsächlich schuldete (vgl. BGE 2A.379/2002 vom 18.02.2003).

3.2. Verrechnung

Steuerrückerstattungen müssen nicht ausbezahlt werden, sondern können mit offenen Steuerforderungen für beide Ehepartner oder je zur Hälfte mit offenen Steuerforderungen für jeden Ehepartner verrechnet werden (§ 190c Abs. 2 StG).

Dabei wird differenziert, indem Steuerrückerstattungen entweder mit Rechnungen verrechnet werden, die sich noch an beide Ehepartner gemeinsam gerichtet haben, oder dann mit Rechnungen, die nur einen Ehegatten betreffen. Im letzteren Fall wird aber nur die Hälfte des Rückerstattungsbetrages mit den offenen Rechnungen eines einzelnen Ehepartner verrechnet. Die Verrechnung erfolgt zuerst mit den ältesten noch offenen Rechnungen, somit – soweit vorhanden – in erster Linie mit offenen Rechnungen, die sich noch an beide Ehepartner gemeinsam richteten. Erst wenn keine Rechnungen zuhanden beider Ehepartner mehr offen sind, erfolgt die (hälftige) Verrechnung mit den offenen Rechnungen zuhanden der einzelnen Ehepartner. Anderweitige Vereinbarungen der Ehepartner bleiben vorbehalten (vgl. unten Ziff. 3.3).

3.3. Rückerstattung oder Verrechnung gemäss Vereinbarung

Vorbehalten bleibt eine anderweitige Vereinbarung der Ehepartner, sofern diese der zuständigen Bezugsbehörde vor der Rückerstattung mitgeteilt wird (§ 190c Abs. 3 StG). Dieser Vereinbarung müssen beide Ehepartner zugestimmt haben oder sie muss vom Gericht angeordnet worden sein.

3.4. Rückerstattung bei Wiedereinkauf eines WEF-Vorbezugs

Gestützt auf Artikel 83a Absatz 2 BVG kann die steuerpflichtige Person bei Wiedereinzahlung eines WEF-Vorbezugs verlangen, dass ihr die dabei erhobene Steuer zinslos zurückerstattet wird, wobei ein Steuerabzug für den Wiedereinkauf nicht zulässig ist. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 83a Abs. 3 BVG).

Ist der WEF-Vorbezug in die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht gefallen und hat der Wiedereinkauf nach der Ehetrennung bzw. Ehescheidung stattgefunden, stellt sich die Frage, an wen die Rückerstattung zu leisten ist.

Aufgrund des expliziten Wortlauts von Artikel 83a Absatz 2 BVG, der die Rückerstattung bei Wiedereinzahlung des WEF-Vorbezugs anordnet („ihm … zurückerstattet werden“), bezieht sich die Rückerstattung auf den Vorsorgenehmer und ist auch an diesen zu leisten. Gemäss Artikel 83a Absatz 5 BVG gilt diese Regelung auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern, woraus sich der lex-specialis-Charakter von Artikel 83a Absatz 2 BVG ableiten lässt, weshalb die Rückerstattung von WEF-Vorbezügen ausschliesslich an den davon betroffenen Vorsorgenehmer zu erfolgen hat (siehe auch Kreisschreiben Nr. 17 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 2.2.a).


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Nov. 15, 2024

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Nov. 15, 2024

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Nov. 15, 2024

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Nov. 15, 2024

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