StP 92 Nr. 1 Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals
1. Allgemeines
Gegenstand der Kapitalsteuer ist gemäss § 92 StG das Eigenkapital.
2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht gemäss § 93 StG aus
dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital;
den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven
im Rahmen von STAF altrechtlich aufgedeckter Goodwill.
Zum steuerbaren Eigenkapital von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehört zusätzlich jener Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (vgl. StP 95 Nr. 1 Verdecktes Eigenkapital).
Das Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 86, auf Rechte nach § 76a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird nur mit zehn Prozent in die Bemessung einbezogen. Massgebend sind die für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte (§ 93 Abs. 2 StG).
Somit werden hinsichtlich der Kapitalsteuer die folgenden Positionen privilegiert besteuert:
Aktivenüberschuss der aktiven und passiven Konzernforderungen (Passivenüberschuss bleibt unbeachtlich), dabei gelten sowohl Darlehen, wie auch Kontokorrentkonti, nicht aber Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Konzernforderungen.
qualifizierte Beteiligungen (Beteiligungsquote von 10 % oder Wert grösser CHF 1 Mio.),
Immaterialgüterrechte.
Da sich das steuerbare Eigenkapital nach Gewinnausschüttung bemisst, wird eine allfällige Dividende bei den übrigen Aktiven in Abzug gebracht und nicht als Fremdkapital betrachtet.
3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt gemäss § 96 Absatz 1 StG das Reinvermögen. Das Grund- oder Dotationskapital wird nicht als Schuld berücksichtigt.
4. Kantonalbank
Das steuerbare Eigenkapital der Kantonalbank besteht gemäss § 97 Absatz 1 StG aus den Reserven.