StP 79 Nr. 8 Ersatzbeschaffung von Beteiligungen
1. Allgemeines
Eine Ersatzbeschaffung auf Beteiligungen liegt vor, wenn ein bei der Veräusserung einer Beteiligung erzielter Kapitalgewinn durch eine Abschreibung auf einer neu erworbenen Beteiligung (Ersatzobjekt) oder eine Rückstellung für einen solchen Ersatz kompensiert wird.
2. Steuerliche Behandlung
Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war (§ 80 Abs. 2 StG bzw. Art. 64 Abs. 1bis DBG).
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (Art. 64 Abs. 2 DBG).
Die Gewährung des Beteiligungsabzuges richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Veräusserung der Beteiligung.
3. Veräusserte Beteiligung
Die veräusserte Beteiligung muss mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft ausmachen und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gewesen sein. Es kann sich dabei um eine Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handeln.
Die Betriebsnotwendigkeit ist keine Voraussetzung für den Steueraufschub durch Ersatzbeschaffung.
4. Ersatzobjekt
Das Ersatzobjekt kann eine Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sein.
Eine Mindestbeteiligungsquote ist nicht erforderlich.
5. Ersatz innert angemessener Frist
Als angemessene Frist zur Verwendung oder Auflösung einer Rückstellung für Ersatzbeschaffung gelten in der Regel zwei Jahre.
Eine Ersatzbeschaffung von Beteiligungen kann auch vorgezogen werden. Die Frist beträgt dabei in der Regel ebenfalls zwei Jahre.
6. Verbuchung
Bei der Ersatzbeschaffung auf Beteiligungen gilt das Massgeblichkeitsprinzip, d.h. die Ersatzbeschaffung muss im Sinne einer Wiederbeschaffungsreserve (Art. 669 Abs. 2 OR) als direkte Abschreibung oder Rückstellung gebucht werden.
7. Nicht reinvestierter Teil des Veräusserungserlöses
Wird der Veräusserungserlös für eine Beteiligung nur teilweise reinvestiert, kann für den nicht reinvestierten Teil des Kapitalgewinnes keine Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden.
8. Gewinnsteuerwert
Der Gewinnsteuerwert des Ersatzobjekts entspricht dem um die steuerlich zulässige Ersatzbeschaffung (Abschreibung) herabgesetzten Erwerbspreis.
9. Gestehungskosten
Die Gestehungskosten entsprechen dem um die steuerlich zulässige Ersatzbeschaffung (Abschreibung) herabgesetzten Erwerbspreis für das Ersatzobjekt.
10. Wiedereingebrachte Abschreibungen
Wiedereingebrachte Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den veräusserten Beteiligungen (§ 77 Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 62 Abs. 4 DBG) berechtigen nicht zur Ersatzbeschaffung.