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StP 75 Nr. 2 Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen

1. Konzessionierter Bereich

Gemäss Artikel 56 lit. d DBG und § 75 Absatz 1 Ziffer 4 StG sind vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für die Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen, von der subjektiven Steuerpflicht befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus dem konzessionierten Bereich, die frei verfügbar sind.

Der Umfang der subjektiven Steuerbefreiung richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 35 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Dezember 2011 "Besteuerung konzessionierter Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen" (Kreisschreiben Nr. 35).

2. Nebenbetriebe und Liegenschaften

Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben, unterliegen gemäss Artikel 56 lit. d DBG und § 75 Absatz 1 Ziffer 4 StG der ordentlichen Besteuerung.

Nebenbetriebe und Liegenschaften mit einer notwendigen Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit fallen ebenfalls in den steuerbefreiten Bereich.

Die Unterteilung zwischen steuerbefreiten und ordentlich besteuerten Tätigkeiten macht die Führung einer Spartenrechnung notwendig, die nach den Vorgaben von Kreisschreiben Nr. 35 zu erstellen ist.

Die Ausführungen im Kreisschreiben Nr. 33 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 6. September 2011 "Besteuerung der konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen" gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern.

3. Steuern vom Grundeigentum

3.1 Allgemein: § 75 Absatz 2 StG

Gestützt auf § 75 Absatz 2 StG unterliegen die in Absatz 1 Ziffer 4 bis 8 angeführten juristischen Personen den Steuern vom Grundeigentum (Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Liegenschaftensteuer).

3.2 Keine Grundstückgewinnsteuer

Die subjektive Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Grundstücke des konzessionierten Bereichs oder auf solche Grundstücke, die eine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit aufweisen. Der Besteuerungsvorbehalt von § 75 Absatz 2 StG ist daher in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuerpflicht als redaktionelles Versehen zu werten, da Artikel 23 Absatz 4 StHG keinen Vorbehalt in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer von konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. j StHG anbringt. Damit besteht keine Grundstückgewinnsteuerpflicht.

Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit aufweisen, unterliegen ohnehin der Gewinnsteuer und nicht der Grundstückgewinnsteuer (siehe auch Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 23 N 43a).

3.3. Handänderungssteuer

Der Anwendungsbereich von Artikel 23 StHG erstreckt sich nicht auf das Handänderungssteuerrecht. Daher ist es den Kantonen belassen, eine Handänderungssteuerpflicht von konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen vorzusehen, auch im konzessionierten Bereich.

Damit unterliegen auch Grundstücke, die für den konzessionierten Bereich oder im Hinblick auf eine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit erworben werden, der Handänderungssteuer (siehe auch Margraf, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Immobiliensteuern, Basel 2021, § 10 N 74).

3.4. Liegenschaftensteuer

Grundstücke, die Nebenbetrieben angehören oder keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit aufweisen, unterliegen ohnehin der Liegenschaftensteuer (siehe auch § 75 Abs. 1 Ziff. 4 StG). Für Grundstücke des konzessionierten Bereichs ist gestützt auf § 75 Absatz 2 StG grundsätzlich die Liegenschaftensteuer zu entrichten.

Praxisgemäss werden allerdings Grundstücke, deren Wert wesensgemäss nicht geschätzt werden, wie z.B. Gleis- oder Perronanlagen, nicht der Liegenschaftensteuer unterworfen.


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PDF-Datei 075-02-V2022-07.01.pdf

Mai 05, 2023

075-02-V2022-07.01.pdf

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