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StP 4 Nr. 1 Steuererleichterungen für Unternehmen

1. Allgemeines

Gemäss den §§ 4 und 4a StG kann der Regierungsrat Unternehmen, an denen der Kanton ein wirtschaftliches Interesse hat, durch die Gewährung einer Steuererleichterung fördern.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich vier verschiedene Sachverhalte, die zu einer Steuererleichterung bei den Staats- und Gemeindesteuern führen können:

  • Die Neugründung eines Unternehmens im Kanton Thurgau;

  • Die Verlegung eines Betriebs aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton in den Kanton Thurgau;

  • Die Reorganisation eines Unternehmens, verbunden mit einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit;

  • Die Betriebserweiterung von im Kanton Thurgau ansässigen Unternehmen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Steuererleichterung. Deren Gewährung steht im freien Ermessen des Regierungsrates.

Wird ein Vorhaben in einer Thurgauer Gemeinde realisiert, welche als Anwendungsgebiet in der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) aufgeführt ist, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Steuererleichterungen für die direkte Bundessteuer beantragt werden (vgl. Ziff. 3).

2. Staats- und Gemeindesteuern

2.1. Voraussetzungen

Für die Gewährung von Steuererleichterungen werden die nachfolgenden Kriterien in Erwägung gezogen:

  • Zuverlässige und pflichtbewusste Eigentümer

  • Qualifiziertes Management

  • Zukunftsweisende Produkte oder Dienstleistungen

  • Wohnsitz der anteilsinhabenden Personen im Kanton Thurgau

  • Schaffung von in der Regel 10 Arbeitsplätzen

  • Schaffung von Lehrstellen

  • Mehrheit der Mitarbeitenden mit Wohnsitz im Kanton Thurgau

  • ordentlich zu besteuernder Sockelgewinn von jährlich mindestens Fr. 500’000

  • Einsatz von umweltschonenden Technologien

  • Nachhaltige Unternehmensentwicklung

  • Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau

  • Keine Konkurrenzierung von im Kanton Thurgau ansässigen Unternehmen.

Bei Beanspruchung einer sogenannten STAF-Ermässigung (Patentbox oder Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung) wird keine Steuererleichterung gewährt.

2.2. Dauer / Bedingungen

Steuererleichterungen werden gemäss bestehender Praxis in der Regel für zehn Jahre gewährt, was der gesetzlichen Maximaldauer entspricht. Die Gewährung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die für die ersten fünf Jahre prognostizierten Gewinne und Mitarbeiterbestände im Wesentlichen eingehalten werden.

Die Unternehmung hat der Steuerverwaltung einen Zwischenbericht bezüglich der Erfüllung der Zielvorgaben in den ersten fünf Geschäftsjahren einzureichen. Bei Nichterfüllung der Vorgaben beantragt die Steuerverwaltung dem Regierungsrat die Aufhebung der Steuererleichterung nach dem fünften Geschäftsjahr.

Der Regierungsrat verknüpft die Gewährung der Steuererleichterungen zudem mit dem Verbleib des Betriebs im Kanton. Wird der Betrieb während oder innert zwei Jahren nach Ablauf der Steuererleichterung ganz oder teilweise verlegt oder liquidiert, kann der Regierungsrat den ganz oder teilweisen Nachbezug der aufgrund der Steuererleichterung nicht erhobenen Steuern beschliessen.

Besondere Bestimmungen gelten, wenn auch Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer beantragt werden (vgl. Ziffer 3).

2.3. Höhe der Steuererleichterungen

2.3.1. Allgemeines

Die Höhe der Steuererleichterung wird vom Regierungsrat aufgrund des für den Kanton zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzens festgelegt.

Es wird ein ordentlich zu besteuernder Sockelgewinn festgelegt. Die Steuererleichterung wird nur auf dem den Sockelgewinn übersteigenden Betrag gewährt.

2.3.2. Allgemeines

Sofern auch Steuererleichterungen für die direkte Bundessteuer beantragt werden, muss der kantonale Entscheid zudem einen für die gesamte Steuererleichterung gewährten Höchstbetrag enthalten (vgl. Ziffer 3).

In einem solchen Fall wird der Höchstbetrag der Steuererleichterungen bei den Staats- und Gemeindesteuern in einem angemessenen Verhältnis der neu geschaffenen oder neu ausgerichteten Arbeitsplätze zur mutmasslichen Steuerersparnis festgesetzt.

Dabei gelten Artikel 9 und 10 der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik sinngemäss.

Der Höchstbetrag der kantonalen Steuererleichterung wird linear im Verhältnis zur Laufzeit der Steuererleichterung an die tatsächlich geschuldete Steuerschuld bei den Staats- und Gemeindesteuern angerechnet. Die Gemeinde weist den entsprechenden Betrag als Gutschrift auf der Schlussrechnung aus und leitet diese zu Kontrollzwecken auch an die Kantonale Steuerverwaltung weiter.

2.4. Gesuchstellung

Das Steuererleichterungsgesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Gesuch um Steuererleichterung mit Antrag und Begründung,

  • Angaben über den Zweck des Unternehmens,

  • Bekanntgabe der Unternehmenseigner,

  • Benennung des Managements,

  • Beschreibung der Produkte und Dienstleistungen,

  • Bekanntgabe der Märkte, in welchen das Unternehmen tätig ist oder sein wird,

  • Eingesetzte Technologien und deren Umweltverträglichkeit,

  • Plan-Investitionen, Plan-Umsatz, Plan-Cash Flow und Plan-Gewinne für 3 Jahre,

  • Angaben über den Aufbau und die Finanzierung des Unternehmens, insbesondere Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung, Innenfinanzierung (Cash Flow),

  • Anzahl Mitarbeitende und Anzahl Lehrstellen,

  • Angaben über Gehälter, Boni, Mitarbeiterbeteiligungs-Pläne und Stock Options sowie Dividendenstrategie,

  • Unternehmensspezifische Besonderheiten.

Wird stattdessen ein Business Plan eingereicht, ist darauf zu achten, dass die Ausführungen zu den vorgängig aufgeführten Angaben vollständig darin enthalten sind.

Das Gesuch um Steuererleichterung ist zu richten an:
Steuerverwaltung Thurgau, Amtsleitung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld

3. Direkte Bundessteuer

3.1. Allgemeines

Im Rahmen der Regionalpolitik kann der Bund industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen für Vorhaben Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer gewähren (Art. 12 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik).

Die Vorhaben müssen dabei in einer Gemeinde realisiert werden, welche in der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik aufgeführt ist (Anwendungsgebiet gemäss Art. 3 der Verordnung des Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden).

Zu den Anwendungsgebieten gehören die folgenden Thurgauer Gemeinden:

  • Amriswil

  • Hefenhofen

3.2. Voraussetzungen

Bei der direkten Bundessteuer sind die Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik sowie die Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) massgebend.

Steuererleichterungen können demnach nur gewährt werden, wenn:

  • der Kanton für das Vorhaben ebenfalls Steuererleichterungen gewährt hat;

  • das Vorhaben vorsieht, dass im Unternehmen neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze neu so ausgerichtet werden, dass sie längerfristig erhalten bleiben, und eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist.

Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb, gewährt der Bund Steuererleichterung nur dann, wenn das Vorhaben mindestens zehn neue Arbeitsplätze vorsieht.

Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für die Beurteilung nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden.

Die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze bemisst sich nach dem Total der Stellenprozente, wobei 100 Stellenprozente einem Arbeitsplatz entsprechen.

Die regionalwirtschaftliche Bedeutung wird gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik bemessen.

3.3. Dauer und Höhe

Die Steuererleichterung des Bundes wird höchstens für die Dauer der kantonalen Steuererleichterung und höchstens für zehn Kalenderjahre gewährt.

Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge:

  • den für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnissen auf kantonaler und kommunaler Ebene;

  • dem Höchstbetrag der Steuererleichterungen, den der Kanton für die Bundessteuer beantragt.

Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag.

Das SECO kann einem Unternehmen auf dessen Antrag gestatten, die Nutzung der Steuererleichterung während deren Dauer ganz oder teilweise aufzuschieben. Betrag und Dauer der gewährten Steuererleichterung bleiben dadurch unberührt.

3.4. Gesuchstellung / Entscheid

3.4.1. Zuständige Behörde / Inhalt des Gesuchs

Das Unternehmen richtet das Gesuch um Steuererleichterung des Bundes an den Kanton, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll.

Das Gesuch muss einen Geschäftsplan zum Vorhaben einschliesslich folgenden Angaben enthalten:

  • eine Beschreibung der Ziele des Vorhabens,

  • eine Beschreibung der Phasen und des Vorgehens bei der Umsetzung des Vorhabens,

  • eine Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung für die gesamte Dauer der beantragten Steuererleichterung,

  • das geplante Investitionsvolumen,

  • eine Aufstellung der Arbeitsplätze, die jährlich geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen.

3.4.2. Fristen

Entscheidet der Kanton, dem gesuchstellenden Unternehmen eine kantonale Steuererleichterung zu gewähren, kann er das vollständige Dossier mit seinem Entscheid und seinem Antrag auf Gutheissung des Gesuchs an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiterleiten.

Der Antrag muss spätestens 270 Kalendertage nach Beginn der Steuerpflicht beim SECO unter Verwendung des vorgegebenen Formulars eingereicht werden.

Für Vorhaben von bestehenden Unternehmen muss der Antrag spätestens im selben Kalenderjahr eingereicht werden, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird.

3.4.3. Entscheid

Das WBF entscheidet über das Gesuch gestützt auf Antrag des Kantons und die Beurteilung des SECO. Der Antrag wird nach dem im Zeitpunkt seiner vollständigen Einreichung beim SECO geltenden Bundesrecht beurteilt.

In der Verfügung, welche dem gesuchstellenden Unternehmen eröffnet wird, sind insbesondere die folgenden Elemente festgelegt:

  • den Höchstbetrag der Steuererleichterung,

  • den Beginn, die Dauer und das Ende der Steuererleichterung,

  • die Bedingungen und Auflagen.

Das WBF informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung, den antragstellenden Kanton sowie die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde über die dem Unternehmen eingeräumte Bundessteuererleichterung.

3.4.4. Überprüfung

Das SECO überprüft die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem SECO jährlich die vom Kanton erhaltenen Daten über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.

Der zuständige Kanton liefert dem SECO spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Unternehmens die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sowie alle anderen Daten und Dokumente, die für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen sowie für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen erforderlich sind.

3.5. Widerruf und unrechtmässige Beanspruchung

Sofern ein Kanton seinen entsprechenden Steuererleichterungsentscheid widerruft auch das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Verfügung betreffend Steuererleichterung bei der direkten Bundessteuer. Die Widerrufsverfügung richtet sich materiell am kantonalen Widerrufsentscheid aus.

Unabhängig von einem kantonalen Entscheid wird die Verfügung zudem ganz oder teilweise widerrufen, wenn:

  • die in der Verfügung festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt sind,

  • die in der Verfügung festgelegten Bedingungen oder Auflagen nicht oder nicht mehr erfüllt sind,

  • oder die Steuererleichterung unrechtmässig beansprucht wurde.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 004-01-V2024-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 004-01-V2017-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

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