Skip to main content
Skip table of contents

StP 2 Nr. 9 Steuerausscheidung: Übrige Einkünfte

1. Allgemeines

Alle übrigen Einkünfte und allfällig dazugehörige Gewinnungskosten werden grundsätzlich dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
Zu den übrigen Einkünften gehören namentlich:

  • Renten und Kapitalabfindungen aus Sozialversicherungen;

  • Kapitalabfindungen aus Arbeitsverhältnis;

  • Leibrenten und Kapitalabfindungen für Leibrenten;

  • Veräusserungsrenten, die als Entgelt für die Veräusserung von Vermögen durch den entenberechtigten bezogen werden (auch bei Veräusserung von unbeweglichem Vermögen);

  • Unterhaltsleistungen (Alimente);

  • Lotteriegewinne;

  • Reuegelder, die für den Rücktritt von einem Kaufvertrag bezahlt werden.

2. Bei mehreren steuerrechtlich relevanten Aufenthaltsorten

Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebender Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2). In diesen Fällen erfolgt mit bestimmten Vorbehalten zwischen den beteiligten Steuerdomizilen eine hälftige Teilung der übrigen Einkünfte und der allfällig dazugehörigen Gewinnungskosten.

Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt wird das bewegliche Vermögen, sein Ertrag und die dazugehörigen Gewinnungskosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) auf die beteiligten Steuerdomizile aufgeteilt (vgl. StP 2 Nr. 2 Steuerdomizile und deren Ausscheidungsgrundsätze und StP 7 Nr. 4 Steuerdomizil bei Saisonaufenthalt ).

3. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen deutscher Bezüger in der Schweiz

Gemäss Art. 18 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit in Deutschland bezahlt werden, hier besteuert werden.
Der schweizerischen Steuer nicht unterworfen (und daher nur für die Festsetzung des Steuersatzes heranzuziehen) sind:

  • Ruhegehälter für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst;

  • Bezüge aus öffentlichen Mitteln für frühere Erfüllung der Wehrpflicht;

  • staatliche Leistungen für Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

Wurde die Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Grenzgebiet geleistet, sind auch Ruhegehälter aus dieser Tätigkeit in der Schweiz steuerbar. (Anrechnung der deutschen Grenzgängersteuer, daher in der Regel nur 80 %).

Für die Ausscheidung in ausschliesslich der schweizerischen Besteuerung unterliegende und lediglich zur Satzbestimmung heranzuziehende Bezüge sind der Steuererklärung bei der erstmaligen Deklaration die entsprechenden Rentenverfügungen oder andere amtliche Unterlagen beizulegen.

Sozialversicherungsrenten sind ausschliesslich am Wohnsitz des Empfängers steuerbar.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 002-09-V2002-01.01 CIneu.pdf

Aug. 21, 2023

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.