StP 2 Nr. 12 Steuerausscheidung: übrige Abzüge, Sozialabzüge, Steuerfreibeträge
1. Allgemeines
Neben dem Gewinnungskostenabzug lassen die kantonalen Steuergesetze eine Reihe von weiteren Abzügen für besondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu.
Stehen die Abzüge nicht im Zusammenhang mit bestimmten Einkommensteilen, werden sie in der Regel im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Kantone aufgeteilt.
2. Unterhaltsbeiträge
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die Kinder unter seiner elterlichen Sorge werden im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Kantonen aufgeteilt.
Im internationalen Verhältnis erfolgt die Aufteilung grundsätzlich ebenfalls im Verhältnis des Reineinkommens.
3. Versicherungsabzüge
Die Versicherungsabzüge stehen nicht im Zusammenhang mit bestimmten Teilen des Einkommens. Sie werden daher im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Hoheitsträger aufgeteilt.
4. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
Seit der Steuerperiode 2016 sind die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten als allgemeiner Abzug ausgestaltet.
Da diese Aufwendungen nicht mehr zwingend mit Teilen des Erwerbseinkommens (der betreffenden Steuerperiode) im Zusammenhang stehen, werden sie im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Hoheitsträger aufgeteilt.
5. Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten
Abzüge für Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten stehen nicht im direkten Zusammenhang mit bestimmten Teilen des Einkommens. Sie werden daher im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Hoheitsträger aufgeteilt.
6. Freiwillige Zuwendungen
Abzüge für freiwillige Zuwendungen stehen nicht im Zusammenhang mit bestimmten Teilen des Einkommens. Sie werden daher im Verhältnis des Reineinkommens auf die beteiligten Hoheitsträger aufgeteilt.
7. Sozialabzüge/Steuerfreibeträge
Im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis werden die gemäss kantonalem Recht zulässigen Steuerfreibeträge und Sozialabzüge im Verhältnis der Reineinkommens- und Reinvermögensanteile zugeteilt. Dies gilt für die persönlichen Abzüge sowie die Abzüge für Kinder und unterstützte Personen.
Für die Steuerveranlagung und die Steuerausscheidung wenden die Kantone jeweils die gemäss ihrem Kanton geltenden Abzüge an. Dies führt zu unterschiedlichen steuerbaren Einkommens- und Vermögensbeträgen bei den einzelnen Steuerveranlagungen der beteiligten Kantone. Dies ist keine unzulässige Schlechterstellung (vgl. StP 2 Nr. 1 Doppelbesteuerung).
Zu beachten ist im Weiteren, dass im internationalen Verhältnis die Sozialabzüge gemäss § 36 Abs. 6 StG nur dem unbeschränkt Steuerpflichtigen (Wohnsitz in der Schweiz) gewährt werden. Dies ist keine unzulässige Schlechterstellung (vgl. StP 2 Nr. 1 Doppelbesteuerung). Auch steht dieser Norm in der Regel kein Doppelbesteuerungsabkommen entgegen.
Die Gültigkeit von § 36 Abs. 6 StG wurde auch vom Verwaltungsgericht bestätigt.