StP 2 Nr. 10 Steuerausscheidung: Schulden und Schuldzinsen
1. Allgemeines
Schulden und Schuldzinsen werden nach der Praxis des Bundesgerichts im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Aktiven auf die beteiligten Kantone aufgeteilt. Dies gilt sowohl für die privaten als auch für die geschäftlichen Schulden und Schuldzinsen. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Geschäftsschulden einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft.
Diese Praxis wird grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) und im internationalen Verhältnis angewandt.
2. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften
Der Anteil an einer kaufmännischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist ein Sondervermögen und wird nicht in die proportionale Verlegung der Schulden- und Schuldzinsen einbezogen.
Der Anteil des Gesellschafters an den Geschäftsschulden wird zusammen mit seinem Anteil am Geschäftsvermögen, vorbehältlich von Betriebsstätten, objektmässig gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt.
Der Geschäftsort übernimmt dagegen keinen Anteil an den persönlichen Schulden des Gesellschafters. Die gesamten privaten Schulden werden, vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile, gesamthaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.
3. Schuldzinsenüberschuss im interkantonalen Verhältnis
Die proportionale Verlegung der Schuldzinsen im Verhältnis der Aktiven kann dazu führen, dass der von einem Kanton zu übernehmende Schuldzinsenanteil grösser ist als der nach Abzug der Gewinnungskosten verbleibende Nettoertrag (Schuldzinsenüberschuss).
In einem solchen Fall müssen die nicht gedeckten Schuldzinsen von jenen Kantonen übernommen werden, in denen noch Vermögenserträge vorhanden sind. Die Verteilung erfolgt wiederum proportional nach Lage der Aktiven in den betreffenden Kantonen (Betschart, in: Zweifel/Beusch/De Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2021, § 24 N 32).
4. Schuldzinsenüberschuss im internationalen Verhältnis
Im internationalen Verhältnis kommt die interkantonale Regelung nicht analog zur Anwendung. Gemäss kantonaler Praxis und Rechtsprechung werden ausländische Schuldzinsenüberschüsse grundsätzlich nicht übernommen, sondern ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt.
Bei der direkten Bundessteuer ist dies in Artikel 6 und Artikel 52 Absatz 3 DBG geregelt. Im kantonalen Steuergesetz ist die Frage nicht ausdrücklich geregelt. Im Hinblick auf eine einheitliche Veranlagung der kantonalen Steuern und der direkten Bundesteuer wird die Regelung im DBG gemäss ständiger kantonaler Rechtsprechung auch auf das kantonale Recht angewendet.
Diese Praxis hat die Steuerrekurskommission in einem Entscheid bestätigt, worin die Verrechnung eines Schuldzinsenüberschusses aus in Deutschland gelegenem Grundbesitz mit schweizerischem Einkommen abgelehnt wurde. Danach seien die für das interkantonale Steuerrecht massgeblichen Richtlinien über die Verlegung der Schuldzinsen international nicht unbesehen anwendbar. Die Steuerrekurskommission hat ihren Entscheid wie folgt begründet:
Artikel 127 Absatz 3 BV finde auf internationale Verhältnisse keine direkte Anwendung. Dies gelte auch für die aus Artikel 8 BV abgeleiteten Grundsätze. Das deutsche Steuersystem sehe für Schuldzinsen eine objektmässige Verlegung vor. Im interkantonalen Verhältnis würden die Schuldzinsen hingegen proportional verlegt.
Würde nun die Verrechnung des Schuldzinsenüberschusses aus der in Deutschland gelegenen Liegenschaft mit dem inländischen Einkommen erlaubt, käme dies einer im Doppelbesteuerungsabkommen nicht vorgesehenen Verschiebung der Steuerbelastung gleich. Es bestehe kein Grund, von der bei der direkten Bundessteuer getroffenen Regelung bei der kantonalen Steuer abzuweichen. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt.