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StP 194 Nr. 2 Erlass: Spezielle Ausführungen zu den einzelnen Steuern bzw. Steuerbussen

1. Grundstückgewinnsteuer

Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine Objektsteuer, welche im Zusammenhang mit einer Gewinnerzielung bei Veräusserung einer Liegenschaft entstanden ist und somit unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person besteht.

Hier ist zu beachten, dass alle Grundsteuern (Liegenschaften-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern) durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert sind, welches allen vertraglichen Pfandrechten vorgeht (§ 198ff. StG, § 68 EG ZGB). Das Grundpfandrecht umfasst die fälligen Betreffnisse des laufenden und der beiden vor­angegangen Jahre (§ 68 Abs. 2 EG ZGB).

Durch einen Erlass zu Gunsten der steuerpflichtigen Person (Veräusserer des Grundstücks) würde auch das Pfandrecht gegenüber dem Grundstückseigentümer untergehen. Ein Erlass kann somit überhaupt nur in Frage kommen, wenn kein Pfandrecht mehr besteht (z.B. mangels Geltendmachung gemäss § 199 StG).

Auch bei Untergang des Pfandrechts werden jedoch Erlassgesuche restriktiv gehandhabt, da grundsätzlich erwartet und als zumutbar erachtet wird, dass aus dem Verkaufserlös vorweg die mit der Veräusserung verbundenen Lasten wie Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern beglichen werden.

2. Handänderungssteuern

Bezüglich des Grundpfandrechts gelten die gleichen Überlegungen wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Zusätzlich ist bei der Handänderungssteuer die solidarische Haftung des Veräusserers vorgesehen (§ 141 StG). Ein Erlass der Steuer würde somit auch dem solidarisch haftenden Veräusserer zugute kommen. Ein Erlass kann daher nur dann in Frage kommen, wenn kein Pfandrecht mehr besteht und die Erlassvoraussetzungen sowohl beim Erwerber als auch beim Veräusserer bestehen.

3. Liegenschaftensteuern

Aufgrund des gesetzlichen Pfandrechts ist auch hier ein Erlass ausgeschlossen, solange ein Pfandrecht besteht.

4. Quellensteuern

Bei quellensteuerpflichtigen Personen (v.a. ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung) kann nur die steuerpflichtige Person selbst, nicht aber der Schuldner der steuerbaren Leistung, z.B. der Arbeitgeber, ein Erlassgesuch ein­reichen. Dies ergibt sich schon deshalb, weil der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Unterlassung der gebotenen Quellensteuererhebung eine Steuerhinterziehung (§ 208 StG) und bei eigenmächtiger Verwendung bereits abgezogener Quellensteuern eine Veruntreuung begeht (§ 216 StG; Lüdin in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 1. Aufl., Basel 2000, Art. 167 DBG N 16).

5. Nachsteuern

Beim Erlass von Nachsteuern wird grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. Der steuerpflichtigen Person kann zugemutet werden, während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld vorzunehmen.

6. Steuerbussen

Ein besonders strenger Massstab wird bei Steuerbussen (Ordnungsbussen gemäss § 207 StG und Hinterziehungsbussen gemäss § 208 ff. StG) angelegt. Einerseits wurden aufgrund der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Art. 63 ff. StGB) die persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, insbesondere deren wirtschaftliche Lage, bereits bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt, und andererseits drängt sich die Rechtswohltat eines Erlasses gerade bei einem vorangegangenen strafbaren Verhalten keineswegs auf. Bussen werden daher in der Regel trotz Vorliegens der Erlassvoraussetzungen im Wege des Teilerlasses maximal auf die jeweilige Mindestbusse reduziert.

7. Erlass zu Gunsten von juristischen Personen

Die Erlassgründe von § 194 StG sind in erster Linie auf natürliche Personen zugeschnitten. Dennoch ist auch für juristische Personen ein Steuererlass nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zu betonen ist jedoch, dass juristische Personen keinen Anspruch auf Überleben haben, weshalb Erlassgesuche sehr restriktiv beurteilt werden. Juristischen Personen wird dann allenfalls ein Erlass gewährt, wenn dies zum Weiterbestand der juristischen Person erforderlich ist, eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden kann und wenn auch die übrigen Gläubiger ein Opfer bringen (Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, 1989, N 5 zu § 129 aStG).

8. Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer

Ein Erlass der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist nur in restriktiven Ausnahmefällen denkbar, da nur der realisierte, d.h. der tatsächlich erzielte, Vermögensanfall besteuert wird und der steuerpflichtigen Person die Bezahlung der Steuer in der Regel aus dem Vermögensanfall möglich bzw. möglich gewesen sein sollte.

Bei der Erbschaftssteuer ist zudem die solidarische Haftung der Erben bis zum Betrag ihrer Bereicherung vorgesehen (§ 33 Abs. 1 ESchG). Ein Erlass der Steuer würde somit auch dem solidarisch mithaftenden Erben zugute kommen. Ein Erlass kann daher nur dann in Frage kommen, wenn die Erlassvoraussetzungen sowohl bei der steuerpflichtigen Person als auch beim mithaftenden Erben bestehen.


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

PDF-Datei 194-02-V2002-01.01 CIneu.pdf

Aug. 21, 2023

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