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StP 193 Nr. 1 Stundung oder Ratenzahlung

1. Allgemeines

Ist eine steuerpflichtige Person in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihr gemäss § 193 Absatz 1 StG auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden.

Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen (§ 193 Abs. 2 StG).

Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 193 Abs. 4 StG).

Die Stundung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden (§ 193 Abs. 5 StG).

2. Voraussetzungen

Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung oder Ratenzahlung das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten (§ 193 Abs. 1 StG). In Zahlungsschwierigkeiten befindet sich eine steuerpflichtige Person, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nachkommen kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Die Illiquidität muss von vorübergehender Natur sein.

Eine Stundung oder Ratenzahlung sollte die finanziellen Probleme der steuerpflichtigen Person lösen können. Besteht von vornherein keine Aussicht auf Gesundung der Finanzen, sind Zahlungserleichterungen abzulehnen.

Ein Zahlungsaufschub wird in der Regel für maximal 24 Monate bzw. 36 Monate im Falle einer (ausser-)gerichtlichen Gesamtschuldensanierung gewährt, da bei einer längerfristigen Abzahlungsdauer nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidität gesprochen werden kann. Dabei sind monatliche Ratenzahlungen zu leisten.

Legt die steuerpflichtige Person glaubhaft dar, dass eine vorübergehende Illiquidität die rechtzeitige Bezahlung der Steuern erschwert oder unmöglich macht, kann eine Stundung gewährt werden.

Ein Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshandlungen zu verzögern. Die Bezugsbehörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehles (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50 Abs. 4 StV). Bestehen nach Abschluss des Betreibungsverfahrens noch Ausstände (Verlustscheinforderungen), kann für diese erneut ein Stundungsgesuch gestellt werden.

Bei Zahlungserleichterungen wird erwartet, dass die steuerpflichtige Person ihre persönliche Lebenshaltung der Situation anpasst und grosse Anstrengungen unternimmt, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu bereinigen. Insbesondere sind angemessene und temporäre Einschränkungen des Lebensstandards zumutbar.

3. Zuständigkeit

3.1. Allgemeines

Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate oder um Ratenzahlungen für das laufende Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Steuerverwaltung Thurgau. Deren Entscheide sind endgültig (§ 193 Abs. 3 StG).

Die Frist berechnet sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ab der letzten Steuerrate am 31. Oktober des betreffenden Steuerjahres (provisorische Steuerrechnung). Bei definitiven Steuerrechnungen beginnt die Frist für den noch offenen Betrag 30 Tage nach Zustellung der Schlussrechnung neu zu laufen.

Für die Dauer der Stundung ist der Antrag der steuerpflichtigen Person massgebend.

3.2. Bezugsbehörden

Die Staats- und Gemeindesteuern für Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden durch die politischen Gemeinden bezogen (§ 32 Abs. 1 StV).

Der Bezug der Gewinn- und Kapitalsteuer bzw. der Minimalsteuer vom Grundeigentum juristischer Personen, der Quellensteuer, der Liegenschaftensteuer, der Grundstückgewinnsteuer sowie sämtlicher Bussen und Gebühren obliegt der Steuerverwaltung (§ 32 Abs. 2 StV).

Der Bezug der Handänderungssteuer erfolgt durch das Grundbuchamt (§ 32 Abs. 3 StV).

Der Bezug der Direkten Bundessteuern erfolgt durch die Steuerverwaltung (Art. 160 DBG).

4. Einreichung und Form des Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuches

Das Gesuch ist schriftlich bei der Bezugsbehörde einzureichen. Es muss einen Antrag, Zahlungsvorschlag sowie eine kurze Begründung enthalten (§ 10 VRG). Der Pflichtige hat der Bezugsbehörde einen Vorschlag zu unterbreiten, wie er seine Rückstände zu begleichen gedenkt.

Bei ungenügenden Gesuchen wird auf Grund von § 12 Absatz 3 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Erfolgt innert Frist keine Nachbesserung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (§ 12 Abs. 3 VRG).

Die Bezugsbehörde leitet das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Steuerverwaltung weiter, sofern diese das Gesuch zu beurteilen hat (§ 50 StV).

Der zusammen mit dem Stundungsgesuch einzureichende Fragebogen Steuerstundung kann auf dem Gemeindesteueramt bezogen werden oder auf der Homepage der Steuerverwaltung unter www.steuerverwaltung.tg.ch heruntergeladen werden.

Download Fragebogen Stundung


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Dez. 14, 2023

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Dez. 14, 2023

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Dez. 14, 2023

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Dez. 14, 2023

PDF-Datei 193-01-V2010-01.11.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 193-01-V2008-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 193-01-V2006-31.08 CIneu.pdf

Dez. 14, 2023

PDF-Datei 193-01-V2002-01.01.pdf

Dez. 14, 2023

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