StP 192 Nr. 3 Abschreibung von Steuern / Bewirtschaftung von Verlustscheinen
1. Abschreibungen
Nicht erhältliche Steuern werden von der Bezugsbehörde abgeschrieben. Eine Abschreibung ist insbesondere dann möglich:
wenn eine Betreibung ergebnislos mit einem Verlustschein geendet hat oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt worden ist;
wenn ein (ausserkantonales) Konkursverfahren einer juristischen Person durchgeführt worden ist, die Forderung jedoch nicht angemeldet wurde;
bei Wegzug ins Ausland, sofern keine Aktiven in der Schweiz vorhanden sind und eine Rückkehr in die Schweiz unwahrscheinlich ist (ZAR-Meldung);
bei unbekanntem Aufenthalt nach Absprache mit dem Steuerrevisorat;
wenn auf eine Forderung im Erlassverfahren verzichtet worden ist;
wenn eine Forderung durch gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlass erlassen worden ist.
Unbegründete Abschreibungen können jederzeit rückgängig gemacht werden, da die Abschreibung lediglich eine verwaltungsinterne Handlung darstellt.
Eine definitive Abschreibung der Steuerforderung erfolgt aufgrund eines Konkursverlustscheines und bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven, sofern es sich beim Steuerpflichtigen um eine juristische Person handelt, sowie bei Auflösung einer juristischen Person von Amtes wegen.
Grundsätzlich unzulässig ist die Abschreibung von Steuerforderungen, wenn gesetzliche Pfandrechte bestehen.
2. Überwachung abgeschriebener Forderungen
Die Bezugsbehörde ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen auf ihre Verjährung und auf ihre nachträgliche Wiedereinbringlichkeit zu überwachen. Sie muss sich regelmässig über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners der Verlustscheinforderung informieren. Dies gilt insbesondere auch bei Wohnsitznahme in einer anderen Gemeinde.
Einzig Abschreibungen aufgrund eines Erlassentscheides, eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrages oder nach Löschung einer juristischen Person im Handelsregister können nicht mehr aufleben. Vorbehalten bleibt der Widerruf des zugrundeliegenden Entscheides bzw. die Wiedereintragung der juristischen Person im Handelsregister.
3. Verlustscheine
Verlustscheine sind durch die Bezugsbehörde zu bewirtschaften. Sie dürfen nicht an Dritte veräussert oder zur Eintreibung des Guthabens überlassen werden.
Der Entscheid über Rückkaufsangebote für Verlustscheine fällt nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Eröffnungszeitpunkt der Schlussrechnung(en) der im Verlustschein verkörperten Steuerforderung(en) in die Kompetenz der Bezugsbehörde. Dabei ist der finanziellen Situation des Schuldners der Verlustscheinforderung bzw. deren künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen. Soweit mit dem Entscheid der Bezugsbehörde auf mehr als CHF 5'000.00 der im Verlustschein verkörperten Steuerforderung verzichtet wird, ist vorgängig die Zustimmung der Steuerverwaltung Thurgau einzuholen.
Vor Ablauf von 10 Jahren ab dem Eröffnungszeitpunkt der Schlussrechnung(en) der im Verlustschein verkörperten Steuerforderung(en) ist ein Rückkaufsangebot für Verlustscheine als (Teil-)Erlassgesuch der im Verlustschein verkörperten Steuerforderung(en) auszulegen. Es ist das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen zu prüfen (vgl. StP 194 Nr. 1 Erlass).
Zu berücksichtigen gilt es, dass eine Konkurs-Verlustscheinforderung gegenüber einer natürlichen Person nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn diese zu neuem Vermögen gelangt ist (Art. 265 SchKG).
Liegt hingegen ein Pfändungsverlustschein vor, ist eine erfolgreiche Betreibung bereits dann möglich, wenn der Steuerschuldner wieder über ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen oder über Reinvermögen verfügt.